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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit Sachverständigenkosten bei Unbrauchbarkeit Gutachten

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LG Dresden – Az.: 3 S 417/18 – Urteil vom 06.06.2019

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 26.07.2018, Az.: 110 C 650/18, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.003,77 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg, da das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

1. Der klagende Sachverständige hat aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten, Frau …, keinen Anspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Unfallgegnerin, Frau …, nach § 398 S. 1 BGB i.V.m. §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB auf Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.003,77 EUR.

a. Der Kläger ist aktivlegitimiert, da die Forderung auf Zahlung der offenen Sachverständigenkosten durch die Unfallgeschädigte mit Abtretungserklärung vom 26.02.2015 (Anlage K3) wirksam an den Kläger abgetreten worden ist.

b. Die Ansicht des Amtsgerichts, dass die Beklagte gegenüber dem Anspruch des Klägers die Unbrauchbarkeit des Gutachtens einwenden kann, ist zutreffend. Die Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten, die im Verhältnis zwischen dem Unfallgeschädigten und dem Schädiger gelten, finden aufgrund der erfolgten Abtretung keine Anwendung.

aa. Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger gelten für die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Sachverständigengutachten folgende Grundsätze:

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, gehören die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Schadensgutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutach[…]


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