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Grunddienstbarkeit – Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zur Bestellung einer Baulast

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LG Flensburg – Az.: 7 O 45/11 – Urteil vom 12.07.2012

Der Beklagte wird verurteilt als Eigentümer des Flurstücks 305, Flur N53 der Gemarkung F. und als Eigentümer des Flurstücks 168, Flur N53 der Gemarkung F. entsprechend den in dem notariellen Kaufvertrag vom 07.07.1997 des Notars S., Urkundenrolle Nr. xxx/xxx, unter § 1 Nr. 1.4 bestellten Dienstbarkeiten (Wege- und Leitungsrecht) zugunsten des Klägers zwecks Bebauung der Flurstücke 445 und 446 der Flur N53 eine Baulast zu bestellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zustimmung zur Eintragung einer Baulast.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn.

Der Beklagte ist Eigentümer der Flurstücke 305 und 168 der Flur N53, Gemarkung F.. Mit notariellem Kaufvertrag vom 07.07.1997 (Urkunden-Nr. xxx/xxx des Notars J. S.) erwarb der Beklagte die vorgenannten Grundstücke.

§ 1 Ziffer 1.4 des Grundstückskaufvertrages von 07.07.1997 enthält folgende Verpflichtung des Beklagten:

Der Käufer räumt dem jeweiligen Eigentümer der unter 1.2 genannten Grundstücke ein Wegerecht zum Begehen und Befahren zu Lasten des Kaufgegenstandes ein. Der Verlauf des Wegerechtes ist in anliegender Flurkartenabzeichnung rot umrandet. Das Wegerecht umfasst auch die Befugnis, dort alle Ver- und Entsorgungsleistungen zu verlegen und zu unterhalten, die zur Ver- und Entsorgung eines Zweifamilienwohnhauses üblich sind. Die Parteien bewilligen und beantragen die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit (Wege- und Leitungsrecht) zu Lasten des Kaufgegenstandes.

Der Kläger erwarb mit notariellem Grundstückskaufvertrag (Nr. 219 der Urkundenrolle für 2010 des Notars W. P.) Eigentum an den Flurstücken 298, 445 und 446 der Flur 53, Gemarkung F..

Die Flurstücke 445 und 446 entsprechen nach erfolgter Teilung dem vormaligen Flurstück 299.

Nachdem der Kläger bei der Stadt F. Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt hatte, teilte die Stadt F. mit Schreiben vom 18.02.2011 mit, dass eine Baugenehmigung von der Eintragung einer Baulast abhängig sei, da das Grundstück des Klägers mangels Zuwegung von der öffentlichen Straße (S. Straße) als noch nicht erschlossen gilt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, der Beklagte sei zur Bestellung einer Baulast verpflichtet, da die Eintragung der Baulast für die Bebauung seines Grund[…]


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