Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Az: 12 ZB 13.780
Beschluss vom 24.02.2014
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. März 2013 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 124 a Abs. 4 VwGO). Er ist aber unbegründet, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht vorliegen.
1. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Solche ernstlichen Zweifel liegen dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 26.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624; B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – DVBl 2004, 838). Das ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag dargelegt hat (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Danach begegnet der angefochtene Gerichtsbescheid keinen rechtlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2012 rechtmäßig ist.
Die Klägerin stellt selbst die Rechtmäßigkeit der auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG beruhenden Rückforderung nicht in Frage, soweit sie die ab April 2012 an die Klägerin ausbezahlten Leistungen in Höhe von 2.673 EUR umfasst, weil sie seit diesem Zeitpunkt Arbeitseinkünfte erzielt hat. Das Verwaltungsgericht hat aber auch zu Recht ausgeführt, dass die über diesen Betrag hinaus gehende Rückforderung rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil diese Einkünfte nicht erst ab April 2012 zu berücksichtigen, sondern nach § 22 Abs. 2 BAföG als Einkommen auf den gesamten Bewilligungszeitraum anz[…]