Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schmerzensgeld für behandlungsfehlerhafte Injektion bei Patienten

Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de

OLG Dresden – Az.: 4 U 1385/16 – Beschluss vom 05.01.2017

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7.2.2017 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren auf 47.700 EUR festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Das Landgericht hat die Klage zu Recht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens abgewiesen, da die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis eines den Beklagten anzulastenden Behandlungsfehlers nicht geführt hat, der für den bei ihr vorliegenden Dauerschaden am rechten Knie ursächlich ist.

(Symbolfoto: REDPIXEL.PL/Shutterstock.com)

Der Sachverständige Prof. S. hat im Wesentlichen festgestellt, dass bei der Klägerin degenerative Veränderungen am rechten Kniegelenk vorliegen, die zu einer Varusgonarthrose geführt haben und die mit hinreichender Sicherheit durch die Spritzenbehandlung nicht ungünstig beeinflusst worden sind. Er konnte auch ausschließen, dass die Spritzenbehandlung und insbesondere die Injektion vom 07.06.2010 Ursache für den Einriss des Innenmeniskushinterhorns waren. Nach seinen Ausführungen ist die Schädigung entweder durch ein Unfallereignis oder durch die bei der Klägerin vor der Injektionsbehandlung bestehende Arthrose auch des rechten Kniegelenkes eingetreten. Aufgrund der Vorbefunde hat er eine durch die Injektion hervorgerufene Infektion als Ursache der Meniskusschädigung oder -zerstörung wie auch eine rheumatische Erkrankung ausd[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv