LAG RHEINLAND-PFALZ
Az.: 9 Sa 158/02
Verkündet am: 17.07.2002
Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern – Az.: 2 Ca 2289/01 KL
In dem Rechtsstreit hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 17.07.2002 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31.01.2002, Az.: 2 Ga 2289/01 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die am 14.11.1970 geborene Klägerin ist seit dem 10.07.2000 bei der Beklagten, die mit in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmern ausschließlich der Auszubildenden ein Unternehmen im Bereich der Kommunikationstechnik betreibt, als Sekretärin gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von zuletzt 3.700,00 DM brutto beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Anstellungsvertrag vom 05.07.2000 (Bl. 3 ff. d.A.).
Zu den Arbeitsaufgaben der Klägerin gehörte ursprünglich die Entgegennahme von Telefonaten, die Erfassung von Neuaufträgen und Bearbeitung der bei den Aufträgen anfallenden Dokumente (Lieferscheine, Rechnungen u.s.w.), das Fertigstellen von Versanddokumenten, das Erstellen und Zusammenstellen von Produktunterlagen und darüber hinaus allgemeine Büroarbeiten. Zu letzteren gehörten die Bearbeitung von Informationspost, Buchungen von Geschäftsreisen, Vorbereitung und Teilnahme an Messen und Verkaufspräsentationen sowie die Betreuung von Vertriebspartnern.
Am 20.09.2001 veröffentlichte die Beklagte über das Arbeitsamt eine Stellenausschreibung, wonach sie eine Arbeitsstelle für eine Bürokauffrau in Teilzeit anbot.
Die Klägerin erkrankte an Hautkrebs und unterrichtete den Geschäftsführer der Beklagten hierüber am 07.10.2001. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 08.10.2001 (Bl. 10 d.A.) das Arbeitsverhältnis zum 15.11.2001.
Mit ihrer am 26.10.2001 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die ausgesprochene Kündigung gewandt.
Die Klägerin hat ausgeführt, ihr Arbeitsplatz sei durch die von de[…]