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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung – wegen Verdachts des Vorliegens einer psychischen Erkrankung

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VG Bayreuth – Az.: B 1 S 13.879 – Beschluss vom 21.01.2014

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.125,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die am … geborene Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, CE79, L, M und S.

Mit Schreiben vom 13.06.2013 teilte die Kriminalpolizeiinspektion Bayreuth dem Landratsamt Hof mit, dass im Rahmen von Ermittlungen zu einem Verdacht eines Sexualdelikts zum Nachteil der Antragstellerin durch den zuständigen Landgerichtsarzt festgestellt worden sei, dass sich die Antragstellerin Verletzungen an ihrem Körper (Ritz-/Kratzwunden) selbst beigebracht habe. Die Antragstellerin habe angegeben, sich an den Zeitraum, in dem die Verletzungen entstanden seien, nicht mehr erinnern zu können. Die Antragstellerin sei zum Zeitpunkt des Ereignisses mit ihrem Pkw unterwegs von ihrem Haus in S… zu ihrer Arbeitsstelle in M… gewesen. Aufgrund des traumatischen Ereignisses sei die Antragstellerin derzeit nicht arbeitsfähig und nehme das Medikament Tavor ein. Vor dem Hintergrund der Schilderungen der Antragstellerin und der Feststellungen des Landgerichtsarztes müsse davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin im Verlauf ihrer Fahrt zur Arbeitsstelle zwischen 4.10 Uhr und 4.45 Uhr eine Art Anfall erlitten habe, welcher zu einem vollständigen Gedächtnisverlust und einer Selbstverletzung in Art einer „Borderline“-Erkrankung geführt habe. Es bestünden daher Zweifel an der Verkehrstüchtigkeit der Antragstellerin.

Bei ihrer Vernehmung als Zeugin hatte die Antragstellerin angegeben, sie sei am Morgen des 08.06.2013 aufgestanden und habe sich ganz normal wie immer gefühlt. Sie habe, bevor sie zur Arbeit gefahren sei, lediglich ein Migränemittel eingenommen. Sie habe dieses Mittel vorbeugend genommen und es bisher immer gut vertragen. Während der Fahrt sei ihr am Ortsausgang von S… eine Katze über die Straße gelaufen. Sie habe noch die Augen leuchten sehen und ab dann keinerlei Erinnerung mehr. Das Nächste, an das sie sich erinnern könne, sei, dass sie sich an ihrem Arbeitsplatz in einer … in M… befunden habe und Sanitäter vor ihr gestanden hätten. Sie hätte dann auch noch weitere Erinnerungslücken. Sie könne sich daran erinnern, dass sie im Notarztwagen bzw. im Sanitätsauto gewesen sei und dann auch ihr Ehemann plötzlich mit da gewesen sei. An die Ankunft im Klinikum … könne sie sich […]


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