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Erbeinsetzung durch testamentarische Zuwendung eines Einzelgegenstandes

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OLG Schleswig-Holsteinisch, Az.: 3 Wx 61/15, Beschluss vom 07.08.2015

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 16. März 2015 geändert:

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. vom 22. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 118.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Bartolomiej Pietrzyk /Shutterstock.com

Die am 8. Dezember 2014 verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Die Antragstellerin (A.) und die Beteiligte zu 3. – ihrerseits Geschwister – sind die Nichten der Erblasserin, die Beteiligte zu 3. ist zudem ihr Patenkind. Die Mutter der Beteiligten zu 1. und 3. – Schwester der Erblasserin – ist vorverstorben. Der Beteiligte zu 2. ist der Bruder der Erblasserin.

Die Erblasserin verfasste kurz vor ihrem Tod, bereits schwer erkrankt, am 5. Dezember 2014 ein Testament mit folgendem Wortlaut:

Mein Testament

Testamentsvollstreckerin: A.

Testamentsvollstrecker: B.

Ich setze A. als Erbin meiner Wohnung in … mit allem Inventar ein.

(es folgen Datum und Unterschrift)

Die Erblasserin hat eine Wohnung in … mit einem Wert von ca. 90.000,00 € und Inventar mit einem Wert von ca. 2.000,00 € hinterlassen. Des Weiteren besteht ihr Nachlass aus Kontoguthaben im Wert von rd. 19.000,00 € und Bausparkassenguthaben im Wert von rd. 7.000,00 €. Es existiert wohl auch eine Lebensversicherung, deren Höhe und deren Bezugsberechtigung nicht geklärt sind.

Die Beteiligte zu 1. hat am 22. Dezember 2014 zu Protokoll der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Flensburg gestützt auf das genannte Testament einen Erbschein dahingehend beantragt, dass sie die Erblasserin als Alleinerbin beerbt habe. Die Beteiligte zu 3. stimmt diesem Antrag zu. Der Beteiligte zu 2. ist dem Antrag entgegen getreten.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten erster Instanz wird auf das Protokoll des Amtsgerichts vom 12. März 2015 – wo die drei Beteiligten angehört worden sind – und auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. März 201[…]


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