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Rechtsanwälte Kotz GbR

Indizien und Anscheinsbeweis für gestellten Verkehrsunfall

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LG Bonn – Az.: 1 O 180/13 – Urteil vom 24.02.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Streit um Schadensersatzansprüche aus einem möglicherweise gestellten Verkehrsunfall. (Symbolfoto: Von PattyPhoto/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23.01.2013 gegen 22:50 Uhr in N auf der Bundesautobahn 61 in Fahrtrichtung Venlo am Autobahnkreuz N Abschnitt 31 zwischen dem klägerischen Pkw N2 $… mit dem amtlichen Kennzeichen $…$$… und dem bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Pkw der Beklagten zu 2., einem G … (Q2) mit dem amtlichen Kennzeichen $-$$ …, ereignet haben soll. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen, eine Unfallanzeige nicht gefertigt, der Beklagte zu 1. mit 35,00 EUR verwarnt (Anlagen A1 und A2 zur Klageschrift).

Der Pkw N2 $… wurde von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. A begutachtet. Das Gutachten vom 28.01./30.01.2013 (Anlage A3 zur Klageschrift und Lichtbildanlage B1 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 3.) weist eine Laufleistung von 146.577 km und einen reparierten Schaden auf der rechten Fahrzeugseite aus. Ferner heißt es dort auf Blatt 3: Das Fahrzeug ist nicht mehr fahrbereit, kann aber im Rahmen einer Notreparatur in einen fahrbereiten und verkehrssicheren Zustand versetzt werden.

Der Pkw G … wurde erstmals am 03.08.1995 zugelassen, er hatte eine Laufleistung von über 180.000 Kilometern und wurde zum 05.03.2012 bei der Beklagten zu 3. versichert. Die Beklagte zu 3. kündigte den Vertrag zwischenzeitlich wegen Nichtzahlung der Folgeprämie.

Wegen eines mit diesem Fahrzeug durch die Beklagte zu 2. nach dortigen Angaben am 06.12.2012 durch einen Fahrspurwechsel von ihr verursachten Verkehrsunfalles wurde die Beklagte zu 3. von dem dortigen Anspruchsteller auf Ersatz eines Fahrzeugschadens auf Gutachterbasis in Anspruch genommen (Anlagen B10 und B11 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 3.). Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen, eine Unfallanzeige nicht gefertigt, die Beklagte zu 2. mit 35,00 E[…]


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