Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Az: 3 ZB 12.2132
Beschluss vom 21.01.2014
Tenor
I. Die Berufung wird zugelassen.
II. Der Streitwert wird vorläufig auf 3.926,52 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese ergeben sich daraus, dass das Verwaltungsgericht grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verletzung der der Beigeladenen obliegenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung des Schulgeneralschlüssels bejaht hat.
Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (vgl. BVerwG, B.v. 6.8.2009 –2 B 9/09 – juris Rnrn. 5 und 6 m.w.N.; BSG U.v. 20.9.1977 – 8/12 RKg 8 – 76 Der Betrieb 1978, 207; BGH U.v. 29.1.2003 – IV 2 R 173/01 – NJW 2003, 1118). Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb einer Anwendung fester Regeln.
Nach der Schilderung der Beigeladenen kam ihr der Schlüssel am 18. Mai 2009 zwischen 11.25 Uhr und ca. 13.00 Uhr abhanden. Der Schlüssel wurde im Sportunterricht von ihr benötigt, weil sie während des Unterrichts mit diesem Schlüssel Ballkörbe öffnen musste. Der Schlüssel befand sich in ihrer Jackentasche; wenn sie jedoch selbst sportliche Übungen vorturnte, lag der Schlüssel auf einer Bank. Die Beigeladene vermutet, dass ihr der Schlüssel während der Sportstunde aus der Tasche gefallen ist, sie vermutet ferner, dass er von einem Schüler gefunden und wegen seines attraktiven Anhängers mitgenommen wurde.
Es ist also offen und nicht mehr aufklärbar, ob der Schlüssel der Beigeladenen während der Sportstunde oder im anschließenden Zeitraum bi[…]