Amtsgericht Dillenburg
Az.: 5 C 286/02
Verkündet am 13.09.2002
In dem Rechtsstreit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2002 für Recht erkannt
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen, Aktenzeichen: 02-5103884-0-1, erlassen am 16.04.2002 wird aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Leistung einer den zu vollstreckenden Betrag um 115 % übersteigenden Sicherheit abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Dem Beklagten wurde durch die Klägerin bis August 2001 ein ISDN-Telefonanschluss unter der Adresse XX betriebsbereit zur Verfügung gestellt. Mit dieser Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Begleichung einer noch offenen Rechnung über das Internet angefallener Verbindungen zum Tele-Service 0190 gemäß Rechnung vom 11.07.2001 in Höhe von 912,55 EUR. Die in Rechnung gestellten Verbindungen sind über den Telefonanschluss des Beklagten tatsächlich zustande gekommen. Eine Zahlung des Beklagten auf die streitgegenständliche Rechnung erfolgte jedoch nicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte unabhängig davon, ob die Verbindung durch ein automatisiertes Anwählprogramm ohne Wissen des Beklagten zustande gekommen sein sollte, von diesem beglichen werden muss, da die Verbindungen unter Nutzung des Telefonanschlusses des Beklagten und des Leitungsnetzes der Klägerin ausgeführt wurden. Der Beklagte hätte durch entsprechende Konfiguration seines Computers selbst dafür Sorge zu tragen, dass ein unbeabsichtigtes Einwählen in 0190-Servicenummern verhindert wird.
Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen, Aktenzeichen 02-XXXX erlassen am 16.04.2002 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 16.04.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die 0190-Nummern seien durch ein automatisches Dialerprogramm, welches sich unbeabsichtigt startet, verursacht worden. Für derartig entstandene Telefonverbindung hafte er gegenüber der Klägerin nicht, da er ins[…]