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Vermögensverzeichnis – Pflicht zur Nachbesserung

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Landgericht Münster
Az.: 05 T 376/09
Beschluss vom 25.08.2009
Vorinstanz: AG Borken, Az.: 11a M 52/09

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt

neu gefasst:

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Schuldner zur

Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis vom

07.01.2009 zu laden und ihn zur Beantwortung nachfolgender

Frage unter Glaubhaftmachung durch Abgabe der

eidesstattlichen Versicherung anzuhalten:

Wer ist Inhaber des Kontos Nummer ######## Bankleitzahl

######## (Namen und Anschrift)?

Der Gerichtsvollzieher wird ferner angewiesen, die

Kostenrechnung vom 12.02.2009 über 12,50 EUR für

gegenstandslos zu erachten.

Die weitergehende Erinnerung des Gläubigers wird

zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die

Hälfte ermäßigt.

Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungs- und

Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner zur Hälfte

auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 300 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Schuldner hat am 07.01.2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Mit Schriftsatz vom 26.01.2009 beantragte der Gläubiger, den Schuldner zur

Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses vom 07.01.2009 zu laden,

wobei er einen Katalog von Fragen vorlegte, die der Schuldner seines Erachtens

noch nicht bzw. nicht ordnungsgemäß und vollständig beantwortet habe. Der

Gläubiger stellte dabei ausdrücklich klar, dass sein Antrag nicht als Antrag nach

§ 903 ZPO umzudeuten sei. Der Gerichtsvollzieher wies den Antrag des

Gläubigers unter dem 12.02.2009 kostenpflichtig zurück mit der Begründung, der

Schuldner habe sich vollständig erklärt, der eingereichte Fragenkatalog

bezwecke lediglich die (unzulässige) Ausforschung der Vermögensverhältnisse

des Schuldners. Die gegen die Ablehnung der Nachbesserung und die

Auferlegung der Kosten gerichtete Erinnerung des Gläubigers vom 24.03.2009

hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.05.2009

zurückgewiesen und ausgeführt, es lägen weder die Voraussetzungen des § 807

ZPO für eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses noch die[…]


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