Landgericht Münster
Az.: 05 T 376/09
Beschluss vom 25.08.2009
Vorinstanz: AG Borken, Az.: 11a M 52/09
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Schuldner zur
Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis vom
07.01.2009 zu laden und ihn zur Beantwortung nachfolgender
Frage unter Glaubhaftmachung durch Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung anzuhalten:
Wer ist Inhaber des Kontos Nummer ######## Bankleitzahl
######## (Namen und Anschrift)?
Der Gerichtsvollzieher wird ferner angewiesen, die
Kostenrechnung vom 12.02.2009 über 12,50 EUR für
gegenstandslos zu erachten.
Die weitergehende Erinnerung des Gläubigers wird
zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die
Hälfte ermäßigt.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungs- und
Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner zur Hälfte
auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 300 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Schuldner hat am 07.01.2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Mit Schriftsatz vom 26.01.2009 beantragte der Gläubiger, den Schuldner zur
Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses vom 07.01.2009 zu laden,
wobei er einen Katalog von Fragen vorlegte, die der Schuldner seines Erachtens
noch nicht bzw. nicht ordnungsgemäß und vollständig beantwortet habe. Der
Gläubiger stellte dabei ausdrücklich klar, dass sein Antrag nicht als Antrag nach
§ 903 ZPO umzudeuten sei. Der Gerichtsvollzieher wies den Antrag des
Gläubigers unter dem 12.02.2009 kostenpflichtig zurück mit der Begründung, der
Schuldner habe sich vollständig erklärt, der eingereichte Fragenkatalog
bezwecke lediglich die (unzulässige) Ausforschung der Vermögensverhältnisse
des Schuldners. Die gegen die Ablehnung der Nachbesserung und die
Auferlegung der Kosten gerichtete Erinnerung des Gläubigers vom 24.03.2009
hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.05.2009
zurückgewiesen und ausgeführt, es lägen weder die Voraussetzungen des § 807
ZPO für eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses noch die[…]