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Rechtsanwälte Kotz GbR

Partnerschaftsvermittlung – Vermittlervertrag

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 18 U 186/88
Urteil vom 08.06.1990

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. April 1988 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte um weniger als 40.000,– DM.

Tatbestand:
Die Beklagte betreibt eine Partnerschaftsvermittlung.
Am 29.07.1987 schlossen die Parteien einen formularmäßigen schriftlichen „Repräsentantenvertrag“ (BI. 7 – 16). In ihm verpflichtete sich der Kläger, als Handelsvertreter für die Beklagte tätig zu werden und ihr durch Werbung in dem Stadtkurier xxx und xxx und nach Absprache in den Anzeigenblättern xxx Kunden als zu vermittelnde Partner zuzuführen.

Als der Kläger den Vertrag unterschrieb, wohnte er noch in xxx. Den von ihm gewünschten Werbeträger, den Stadtanzeiger von xxx überließ die Beklagte ihm nicht, weil sie für dieses Blatt bereits einen Repräsentanten hatte. Da der Kläger schon bei Vertragsschluß beabsichtigte, seinen Wohnsitz in den Bezirk xxx zu verlegen, wurden die Anzeigenblätter xxx in den Vertrag aufgenommen.

In § 1 des Vertrages heißt es, daß der Repräsentant mit Wirkung vom 29.07.1987 für die Beklagte tätig werde und Handelsvertreter im Sinne des HGB mit Abschluß und Inkassovollmacht sei.

Nach § 4 des Vertrages ist der Repräsentant verpflichtet, wöchentlich auf eigene Rechnung in dem genannten Werbeträger mit ihm für diese Werbung von der Beklagten zur Auswahl vorgelegten Texten zu werben und dabei deutlich zu machen, daß er als Vermittler werbe.

Nach § 6 des Vertrages schließt der Repräsentant die Kundenverträge im Namen der Beklagten ab. Die Beklagte ist berechtigt, Kundenverträge abzulehnen, die nicht in ihre Kundenstruktur passen. Die Vermittlungsgebühr, die der Repräsentant mit dem Kunden vereinbart, soll 3.000,– DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer betragen.

Nach § 8 des Vertrages erhält der Repräsentant von der Aufnahmegebühr der von ihm zustandegebrachten Kundenverträge den Anteil von 35 % mit entsprechendem Anteil an der Mehrwertsteuer. Der Berechnung sollen nur Verträge zugrundegelegt werden, für die tatsächlich die Zahlung des jeweiligen Kunden in der festgelegten Höhe eingegangen ist.
In § 9 wurde die Vertragsdauer für den Zeitraum von 6 Monaten mit Verlängerungsklausel festgelegt.

In § 3[…]


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