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Verkehrsunfall – Abrechnung auf Neuwagenbasis nach niederländischem Recht

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LG Neuruppin – Az.: 1 O 120/14 – Urteil vom 08.03.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.483,63 € nebst Zinsen auf 4.037,50 € in Höhe von 3 % vom 16.08.2013 bis zum 31.12.2014, in Höhe von 2 % ab dem 01.01.2015 sowie bei künftigen Anpassungen entsprechend der niederländischen Algemene Maatregel van Bestuur, sowie Zinsen auf weitere 446,13 € in Höhe von 3 % vom 06.05.2014 bis zum 31.12.2014, in Höhe von 2 % seit dem 01.01.2015 sowie bei künftigen Anpassungen entsprechend der niederländischen Algemene Maatregel van Bestuur, jeweils jedoch höchstens in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Siehe auch: Schadensabwicklung nach niederländischem Recht!
Tatbestand
Streit um einen weitergehenden Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in den Niederlanden mit einem Wohnmobil (Symbolfoto: Von Serhii Yevdokymov/Shutterstock.com)

Der Kläger begehrt von der Beklagten weitergehenden Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in den Niederlanden.

Der Kläger erwarb ein Wohnmobil Fiat Ducato / 35 L, Fahrgestellnummer ZFA… als Ausstellungsstück-Neuwagen und ließ dieses am 08.04.2013 erstmals auf sich zu.

Einen Monat später, am 08.05.2013, verursachte der Versicherungsnehmer der Beklagten in den Niederlanden einen Unfall mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem Kennzeichen … und dem Wohnmobil des Klägers, welches eine Laufleistung von 1.250 km aufwies. Die alleinige Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers der Beklagten für den Unfall steht zwischen den Parteien außer Streit.

Der Kläger ließ kleinere Reparaturen des Wohnmobils am 11.07.2013 bei einem Fachhändler durchführen und wendete dafür 1.057,50 € brutto auf. Die Anlage K3, Bl. 17. d.A. wird in Bezug genommen. Für eine vollständige Re[…]


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