ArbG Halle (Saale) – Az.: 8 Ca 1743/20 – Urteil vom 18.01.2021
1. Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Widerklage zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 6.380,88 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Arbeitsverweigerung.
Der am … geborene Kläger ist seit dem 01.04.2017 für 10,55 € Stundenlohn bei 40 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit bei der Beklagten beschäftigt – er behauptet, als Hausmeister; die Beklagte behauptet, als …. Seine Frau ist arbeitslos und die von ihm monatlich zu zahlenden Mietkosten belaufen sich auf 455,- €. Hinsichtlich des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Arbeitsvertrags sowie der Änderungsverträge, nach denen das Entgelt für geleistete Arbeit nach dem betrieblichen Abrechnungszeitraum, längstens monatlich zu zahlen ist und nach denen der Lohn spätestens am 15. des Folgemonats fällig wird, wird auf die Bl. 9 ff. d. A. verwiesen.
Nachdem die Beklagte seinen hiernach am 15.09.2020 fällig gewordenen Lohnanspruch für August 2020 bis zum 17.09.2020 nur partiell, nämlich in Form einer Abschlagszahlung in Höhe von 400,- €, erfüllen und keinen genauen Termin für die Zahlung der noch offenen Summe nennen konnte, verweigerte der Beklagte gemeinsam mit mehreren Kollegen (s. Widerklageantrag) die Arbeit.
Die Beklagte behauptet, der hieraus resultierende, vom Kläger als Gesamtschuldner zu ersetzende Schaden belaufe sich auf insgesamt 6.380,88 €. Hinsichtlich der Darlegung der Schadenspositionen (zurückgezogene Angebote, Vertragsstrafe aufgrund von Zeitverzug, Mehraufwendungen in Form von Überstundenvergütung, Umsatz- bzw. Gewinnverluste) wird auf Bl. 55 d. A. verwiesen. Die Beklagte wertet die Arbeitsverweigerung des Klägers als schwerwiegenden Arbeitsvertragsbruch, durch den eine Schadensersatzpflicht begründet worden sei. Unter Berücksichtigung der geringfügigen zeitlichen Verzögerung bei der Auszahlung der Restvergütung für August 2020 am 17.09.2020 habe kein Zurückbehaltungsrecht bestanden. Die Beklagte meint, die widerklagend geltend gemachten Forderungen gelten, da sie nach der ihm gegenüber erfolgten vorprozessualen Geltendmachung vom Kläger weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten worden waren, als zugestanden [sic].
Nachdem sich die Parteien über die ursprünglich klägerseits erhobene Kündigungsschutz- und Zahlungsklage durch einen Teilvergleich gütlich einigen konnten, beantragt die Beklagte nunmehr nur noch widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, al[…]