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Bußgeldverfahren – Einsichtnahme in die digitale Messdatei und Überlassung von Rohmessdaten

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OLG Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 1444/15, Beschluss vom 04.04.2016

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 03.09.2015 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 03.09.2015 wegen fahrlässiger Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen ihn wegen eines groben Pflichtenverstoßes im Sinne der §§ 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 11.3.7 der Tabelle 1c zum BKat ein Regelfahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG angeordnet.

Nach den Feststellungen befuhr der seine Fahrereigenschaft einräumende, jedoch die Richtigkeit der mit dem Messgerät ES3.0 (Softwareversion 1.007.1) durchgeführten polizeilichen Geschwindigkeitsmessung bestreitende Betroffene am 01.09.2014 um 15.12 Uhr mit einem Pkw eine als zweispurige Kraftfahrstraße ohne Standstreifen ausgebaute Bundesstraße, wobei er die seit der letzten Auffahrt bis zur Messstelle zweimal beidseitig der Fahrbahn nach §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 [Zeichen 274], 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h abzüglich einer Messtoleranz von 6 km/h aus Fahrlässigkeit um (mindestens) 41 km/h überschritt.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die hierzu abgegebene Gegenerklärung des Verteidigers des Betroffenen lag dem Senat vor.

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaften und auch im Übrigen zulässigen, vom Einzelrichter gemäß § 80a Abs. 3 Satz1 i.V.m. Abs. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragene Rechtsbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO).

Anlass zu einer vertiefenden Erörterung gibt dem Senat allein die verfahrensrechtliche Beanstandung, mit welcher der Betroffene die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und b MRK sowie des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG mit der Begründung rügt, dass ihm die[…]


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