OVG NRW, Az.: 9 A 4511/18, Beschluss vom 07.08.2019
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung von Benutzungsgebühren (Abfallgebühren, Niederschlagswassergebühren und Straßenreinigungsgebühren) für das Grundstück U.—- in in dem Grundbesitzabgabenbescheid vom 15. November 2017 gegenüber dem Kläger als Gesamtschuldner im Wesentlichen – abgesehen von der Aufhebung einer „Umstellungsgebühr“ in Höhe von 10,- Euro, die nicht Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens ist – abgewiesen.
Die hiergegen im Zulassungsverfahren erhobenen Rügen stellen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit es vom Kläger angefochten wird, nicht ernstlich in Frage.
a) Der Kläger macht zunächst geltend, dass der Bescheid, durch den die Beklagte ihn als weiteren Gebührenschuldner neben einem Miteigentümer herangezogen hat, formell fehlerhaft sei, weil er entgegen § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW nicht unterschrieben sei. Zu dem Einwand, der Bescheid sei wegen fehlender Unterschrift „unwirksam“, hat das Verwaltungsgericht zunächst auf § 44 VwVfG NRW verwiesen, wonach der Gesetzgeber die Nichtigkeitsfolge auf Fälle fehlender Erkennbarkeit der Erlassbehörde (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW) oder sonst schwerwiegende und offenkundige Fehler (§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW) beschränkt habe. Die fehlende Unterschrift auf dem Gebührenbescheid führe auch nicht zu dessen formeller Rechtswidrigkeit, weil die Sachbearbeiterin das individuelle Anschre[…]