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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung bei Anbohren einer Wasserleitung

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AG München – Az.: 424 C 27317/16 – Urteil vom 12.04.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 14.184,84 € festgesetzt.
Tatbestand
Im Jahr 1993 mieteten die Beklagten von der Klägerin die 3-Zimmer-Wohnung im 2. OG rechts des Anwesens … München (Mietvertrag Anlage B1). Nach Familienzuwachs mieteten sie mit Mietvertrag vom 23.09.2005 (Anlage K1) die auf dem selben Stockwerk links gelegene streitgegenständliche Wohnung noch dazu an. Zur räumlichen Darstellung der beiden Wohnungen nimmt das Gericht Bezug auf den Plan Anlage B2 (Blatt 66 d. Akte), der mit den Parteien im Termin erörtert wurde und der in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekte der Anlage K7 (Blatt 142 d. Akte) entspricht. Die monatliche Nettokaltmiete für die streitgegenständliche Wohnung beträgt 1.182,07 € (Blatt 41 d. Akte).

Am 03.06.2015 schickten die Kläger den Beklagten das Schreiben Anlage K3a (Blatt 25 d. Akte), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Am 09.02.2016 schickten die Kläger den Beklagten das Schreiben Anlage K4 (Blatt 26 d. Akte), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Am 12.10.2016 verursachte der Zeuge …, ein Bekannter der Beklagten, der ihnen auf ihre Bitte hin behilflich war, einen Wasserschaden in dem auf dem Plan Anlage B2 und K7 mit „Yoga-Zimmer“ bezeichneten Raum anlässlich der Anbringung neuer Sockelleisten in diesem Zimmer an der Ecke, die sich zum angrenzenden Bad hin befindet. Auf dem Plan Anlage B 2 ist die Schadensstelle eingezeichnet. Zur Anbringung der Sockelleisten verwendete der Zeuge Z. Dübel, die 5 cm lang waren, wobei die Stärke der Fußleisten nur 2 cm betrug, so dass die Dübel 3 cm in die Wand gingen. Bei der Anbringung der Sockelleiste bohrte der Zeuge Z. die Hauptwasserleitung an, wobei der Leitungsverlauf und die angebohrte Stelle ersichtlich ist auf dem Lichtbild K3 (Blatt 23 d. Akte) und Anlage 1 zum Protokoll (Blatt 119 d. Akte). Die Leitung verläuft zunächst über Putz in einer Höhe von ca. 15 cm über der Fußleiste. Ab der Zimmerecke wird sie unter Putz weitergeführt; sie knickt nach dem Eintritt unter Putz senkrecht ab und verläuft sodann in der Höhe der Fußleiste.

Weder die Beklagten noch der Zeuge … hatten vor der Anbringung der Fußleisten den Leitungsverlauf mit einem Metalldetektor geprüft oder sich beim Vermieter über den Leitungsverlauf erkun[…]


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