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Rückzahlung von Fortbildungskosten – Wirksamkeit Dienstvereinbarung

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Rückzahlung von Fortbildungskosten: Streit um berufsbegleitendes Masterstudium
In einem Rechtsstreit zwischen einem Landkreis und einer ehemaligen Mitarbeiterin geht es um die Rückzahlung von Fortbildungskosten für ein berufsbegleitendes Masterstudium. Die Parteien hatten eine Fortbildungsvereinbarung abgeschlossen, in der eine Rückzahlungsklausel enthalten ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage des Landkreises abgewiesen, der Kläger legte daraufhin Berufung ein.

Direkt zum Urteil: Az.: 5 Sa 210/21 springen.

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Die Fortbildungsvereinbarung
Der Kläger, ein Landkreis, hatte mit der beklagten Mitarbeiterin eine Fortbildungsvereinbarung geschlossen, die auf einer Dienstvereinbarung basiert. Die Vereinbarung regelt die Übernahme der Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber und eine gestaffelte Rückzahlung bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Mitarbeiterin schloss das Masterstudium erfolgreich ab und kündigte das Arbeitsverhältnis, woraufhin der Landkreis die Rückzahlung der Fortbildungskosten forderte.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts
Das Arbeitsgericht wies die Klage des Landkreises ab und erklärte die Rückzahlungsklausel in der Fortbildungsvereinbarung für unwirksam nach § 307 BGB. Die Klausel differenziere nicht ausreichend nach dem Grund des Ausscheidens und benachteilige die Beklagte unangemessen. Der Kläger legte daraufhin Berufung ein und argumentierte, dass die Fortbildungsvereinbarung Bestandteil der Dienstvereinbarung sei und daher nicht der AGB-Kontrolle unterliege.
Die Argumente der Parteien in der Berufung
Der Kläger argumentiert, dass die Regelungen der Fortbildungsvereinbarung mit denen der Dienstvereinbarung identisch seien und deshalb nicht der AGB-Kontrolle unterliegen. Die Beklagte hingegen verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und verweist auf § 310 Abs. 4 BGB, wonach nur Betriebs- und Dienstvereinbarungen als solche der AGB-Kontrolle entzogen seien.
Kein Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten aus der Dienstvereinbarung vom 05.02.2013 oder der Vereinbarung mit der Beklagten vom 15.03.2017. Die Dienstvereinbarung regelt nicht einzelne konkrete Fortbildungsmaßnahmen und die Höhe der zu erstattenden Kosten. Die wechselseitigen Ansprüche von Arbeitgeber und Arbeitnehmer richten sich allein nach der Fortbildungsvereinbarung. Diese[…]


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