AG Itzehoe, Az.: 94 C 343/14, Urteil vom 26.02.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.263,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.05.2014 sowie weitere 206,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.09.2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Kläger begehren Rückgewähr von Kreditversicherungsbeiträgen nach Widerruf des Darlehensvertrags.
Die Kläger sind Eheleute und Privatpersonen. Die Beklagte ist eine Bank in der Rechtsform der Aktiengesellschaft.
Die Parteien schlossen am 13. 08. 2011 einen Darlehensvertrag in Höhe von 14.113,00 €. Dieser sollte der Finanzierung eines KFZ dienen. Gleichzeitig wurde ein Restschuldversicherungsvertrag abgeschlossen, für welchen den Klägern Beiträge in Höhe von 1263,00 € zahlen sollten, die aus dem Darlehensbetrag finanziert wurden.
Die Verträge, auf deren genauen Inhalt auf die Anlage K1, Bl. 8ff. d.A. Bezug genommen wird, wurden gleichzeitig abgeschlossen und verweisen durchgehend aufeinander.
Der vereinbarte Darlehenszins betrug 4,342 % p.a., der effektive Jahreszins betrug 5,90 % p.a.
In der Widerrufsbelehrung der Beklagten heißt es unter dem Kapitel „Widerrufsfolgen“:
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wird.
Am 13. 11. 2013 sandten die Kläger der Beklagten ein Schreiben zu mit dem sie ein Widerruf des Darlehensvertrags und des Versicherungsvertrags erklärten.
Die Kläger meinen, sie hätten den Darleh[…]