Amtsgericht Hamburg-Bergedorf
Az: 408 C 394/04
Urteil vom 13.05.2005
In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Abteilung 408 für Recht:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe eines Betrages von EUR 62,36 EUR von der Honorarforderung der Rechtsanwälte XX freizuhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt nach § 313a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Freihalteanspruch gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte im Hinblick auf die Honorarforderung seiner hiesigen Prozessbevollmächtigten zu.
Die Beklagte hat, nachdem der Fahrer eines ihrer Kraftfahrzeuge einen Verkehrsunfall mit dem Kläger allein schuldhaft verursacht hat und die Haftung außer Streit steht, dem Kläger den gesamten ihm entstandenen Schaden zu ersetzen. Dazu gehören vor allem auch die Kosten für die Rechtsverfolgung, insbesondere die Kosten für die Tätigkeit des zur Schadensregulierung hinzugezogenen hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers. Insoweit besteht, soweit wie hier eine Zahlung auf die Honorarforderung noch nicht erbracht wurde, ein Freistellungsanspruch des Geschädigten.
Der hiesige Prozessbevollmächtigte hat dem Kläger für seine Tätigkeit angesichts des – unstreitigen – Gegenstandswerts von EUR 754,43 gemäß §§ 1, 2, 14 RVG i.V.m. Nr. 2400, 7002, 7008 VV eine Geschäftsgebühr sowie Auslagen und Mehrwertsteuer in Hohe von insgesamt EUR 143,84 in Rechnung gestellt Die Beklagte hat hierauf im Rahmen ihrer Regulierung des Unfallsgeschehens lediglich eine Zahlung von EUR 81,43 Euro entsprechend einer gekürzten Auslagenpauschale, erbracht. Hinsichtlich des Differenzbetrages macht der Kläger im hiesigen Verfahren Freistellung geltend.
Der Kläger hat mit diesem Begehren Erfolg. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte hier im Ergebnis eine 1,6-Geschäftsgebühr nach Nr.2400 VV RVG abrechnen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG ist als Rahmengebühr i.S.v. § 14 RVG ausgestaltet. Der Gebührenrahmen reicht von 0,5 bis 2,5. Die Mittelgebühr liegt na[…]