LG Bremen – Az.: 6 O 260/14 – Urteil vom 09.10.2014
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 367,04 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall am 20.12.2013.
Die Einstandspflicht der Beklagten auf Grund des Verkehrsunfalls zwischen dem Fahrzeug des Klägers, VW Golf, amtliches Kennzeichen …, und dem Fahrzeug der Beklagten, amtliches Kennzeichen …, ist zwischen den Parteien unstreitig. Infolge des Unfalls wurde das Fahrzeug des Klägers so beschädigt, dass es repariert werden musste. Für die Dauer der Reparaturzeit von 22 Tagen mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug bei der ….. Dem Kläger wurde für den Mietwagen unter dem 24.01.2014 ein Betrag in Höhe von EUR 1.801,18 in Rechnung gestellt. Der Kläger machte gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung der Beklagten (folgend: „Versicherer“) mit anwaltlichem Schreiben vom 28.01.2014 mit Fristsetzung bis zum 07.02.2014 seine entstandenen Schäden (Reparaturkosten in Höhe von EUR 6.166,57, Kostenpauschale in Höhe von EUR 30,00, Mietwagenkosten in Höhe in EUR 1.801,18) geltend. Als weder der Beklagte noch der Versicherer der Beklagten zahlte, mahnte der Prozessvertreter des Klägers die Zahlung gegenüber dem Versicherer der Beklagten mit Schreiben vom 10.02.2014 und forderte die Beklagten ebenfalls mit Schreiben vom 10.02.2014 auf, bis zum 14.02.2014 den entstandenen Schaden zu regulieren. Als auch auf diese Aufforderung keinerlei Zahlung erfolgte, reichte der Prozessbevollmächtigte am 19.02.2014 die Klageschrift vom 17.02.2014 ein. Am 08.04.2014 zahlte der Versicherer der Beklagten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 729,23. Eine weitere Zahlung auf die weiteren Mietwagenkosten erfolgte nicht.
Die Parteien streiten darüber, ob der von dem Kläger aufgewendete Mietwagen-Tarif erforderlich im Sinne des […]