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Verkehrsunfall – Erstattung pauschaler An- und Abmeldekosten bei Totalschaden

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LG Koblenz – Az.: 5 O 63/16 – Urteil vom  02.05.2017

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.075 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. Februar 2016.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. März 2016.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1 % und die Beklagten zu 99 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Fiat Typ Alfa Romeo 159, mit dem er unter dem 18. Dezember 2015 die mehrspurig geführte … in … von der Europabrücke kommend in Fahrtrichtung … auf der linken von zwei vorhandenen Fahrspuren befuhr. Hierbei näherte er sich der Einmündung zur untergeordneten …, aus der der Beklagte zu 1) mit einem von der Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten weiteren PKW Opel Typ Astra nach rechts auf die … aufzufahren beabsichtigte. Zur Verdeutlichung der Örtlichkeit wird auf ein beklagtenseits zur Akte gereichtes Luftbild (Klageerwiderung, dort S. 3, Bl. 34 GA) Bezug genommen.

(Symbolfoto: Von mrivserg/Shutterstock.com)

In der Folge fuhr die Beklagte zu 1) entsprechend der vorgefassten Absicht an. Hiernach, im Bereich der …, kam es zu einer Kollision zwischen ihrem Fahrzeug und dem des Klägers, bei dem das Beklagtenfahrzeug vorne links und das klägerische Fahrzeug an der rechten Seite, dort vor allem an der hinteren Tür bzw. im Bereich des Radlaufes hinten, beschädigt wurden. Der genaue Kollisionsort steht im Streit.

Nach dem Unfall brachte der Kläger seinen Wagen rechts am Fahrbahnrand zum Stehen. Die Beklagte zu 1) hielt ebenfalls an.

Am klägerischen Fahrzeug entstand ein Fahrzeugschaden von 5.9[…]


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