LG Koblenz – Az.: 5 O 63/16 – Urteil vom 02.05.2017 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.075 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. Februar 2016. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. März 2016. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1 % und die Beklagten zu 99 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Fiat Typ Alfa Romeo 159, mit dem er unter dem 18. Dezember 2015 die mehrspurig geführte … in … von der Europabrücke kommend in Fahrtrichtung … auf der linken von zwei vorhandenen Fahrspuren befuhr. Hierbei näherte er sich der Einmündung zur untergeordneten …, aus der der Beklagte zu 1) mit einem von der Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten weiteren PKW Opel Typ Astra nach rechts auf die … aufzufahren beabsichtigte. Zur Verdeutlichung der Örtlichkeit wird auf ein beklagtenseits zur Akte gereichtes Luftbild (Klageerwiderung, dort S. 3, Bl. 34 GA) Bezug genommen. In der Folge fuhr die Beklagte zu 1) entsprechend der vorgefassten Absicht an. Hiernach, im Bereich der …, kam es zu einer Kollision zwischen ihrem Fahrzeug und dem des Klägers, bei dem das Beklagtenfahrzeug vorne links und das klägerische Fahrzeug an der rechten Seite, dort vor allem an der hinteren Tür bzw. im Bereich des Radlaufes hinten, beschädigt wurden. Der genaue Kollisionsort steht im Streit. Nach dem Unfall brachte der Kläger seinen Wagen rechts am Fahrbahnrand zum Stehen. Die Beklagte zu 1) hielt ebenfalls an. Am klägerischen Fahrzeug entstand ein Fahrzeugschaden von 5.950 € (Totalschadenabrechnung, i.e. Wiederbeschaffungswert 8.700 € abzgl. Restwert 2,750 €). Mit der Klage begehrt der Kläger darüber hinaus Ersatz pauschaler Ab- und Anmeldekosten von 80 € sowie einer weiteren „Pauschale Nebenkosten“ von 25 €, insgesamt 6.055 €. Der Kläger behauptet, die ganze Zeit normal auf der linken der beiden Fahrspuren gefahren zu sein und dies auch deshalb, weil er kurz darauf ohnehin links hätte abbiegen müssen. In dieser Situation sei die Beklagte zu 1) ihm im unmittelbaren Einmündungsbereich beim Einfahren auf die … auf seiner Spur seitlich in das Auto hineingefahren. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.055 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2016 soweit vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Tage der Rechtshängigkeit an zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, dass die Beklagte zu 1) zunächst normal auf die rechte der beiden Fahrspuren der … aufgefahren, in etwa drei oder vier „Galoppsprünge“ oder rund 14 m weit, und gerade dabei gewesen sei, in den zweiten Gang zu schalten. In dieser Situation habe das klägerische Fahrzeug augenscheinlich von der linken auf die rechte Fahrspur wechseln wollen und dabei das Beklagtenfahrzeug „geschnitten“….