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Fahrtkostenerstattung für Zeugen – Anreise von einem anderen Ort als in Ladung

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AG Brandenburg, Az.: 31 C 88/16, Beschluss vom 30.04.2019

1. Die Entschädigung des Zeugen H… F… wird auf insgesamt 235,00 Euro festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Zeuge … … – wohnhaft: … … – war vom hiesigen Amtsgericht zum Verhandlungstermin vom 23.11.2017 unter seiner Wohnanschrift geladen worden. Er erschien dann auch zu diesem Termin und wurde als Zeuge vernommen.

Durch die zuständige Kostenbeamtin wurde dann am 22.03.2018 dem Zeugen … … ein Kostenersatz für eine Fahrstrecke von 100 km Hin- und Rückfahrt á 0,25 Euro (25,00 €) sowie ein Verdienstausfall für 10 Stunden á 21,00 Euro (210,00 €) gewährt, mithin ein Gesamtbetrag von 235,00 Euro.

Der Zeuge … … macht insofern hier jedoch mit Schreiben vom 29.03.2018 Kosten für eine Fahrstrecke von 840 km Hin- und Rückfahrt á 0,25 Euro (210,00 €) sowie einen Verdienstausfall für 11,5 Stunden á 25,86 Euro (297,39 €) und zusätzlich eine „Auslöse“ von 24,00 Euro geltend, mithin insgesamt also 531,39 Euro, so dass der Zeuge … … mit diesem Schreiben vom 29.03.2018 die Festsetzung seiner Zeugenentschädigung gemäß § 4 JVEG beantragt hat.

Der Bezirksrevisor des Landgerichts Potsdam hat in seiner Stellungnahme vom 14.03.2019 (Az.: 567 E 1/6/18) beantragt, die dem Zeugen … … gemäß § 4 JVEG zustehende Entschädigung auf 235,00 Euro festzusetzen.

II.

Gemäß § 22 JVEG erhalten Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, welche aber für jede Stunde höchstens 21,00 Euro – und nicht 25,86 Euro – beträgt. Der Verdienstausfall kann gemäß § 19 Abs. 2 JVEG auch nur für höchstens 10 Stunden je Tag erstattet werden. Dies das gilt auch dann, wenn dem Zeugen für einen längeren Zeitraum höherer Verdienstausfall entstanden ist, so dass auch hier nur ein Verdienstausfall für 10 Stunden á 21,00 Euro, mithin in Höhe von insgesamt 210,00 Euro zu gewähren ist und nicht in Höhe der vom Zeugen begehrten 321,39 Euro (297,39 € + 24,00 €).

Nur wenn im Übrigen ein Zeuge dem Gericht unverzüglich anzeigt, er werde die Reise von einem anderen als seinem Wohnort aus antreten und das Gericht nach dieser Anzeige die Anordnung dann noch aufrecht erhält, hat der Zeuge überhaupt einen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten nach Maßgabe der Fahrt von dem angezeigten Ort zum Termins-[…]


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