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Miteigentumsanteilsveräußerung an Hausgrundstück – Kündigung Hausverwaltervertrag

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LG Berlin – Az.: 18 O 5/14 – Urteil vom 19.06.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der … mbH, … , … Berlin, folgende Erklärung abzugeben:

„Hiermit kündige ich den am 09.08.2010/05.08.2010 erstmals geschlossenen Hausverwaltervertrag über das Grundstück … Straße … /Ecke … Straße in … Berlin zum 31.12.2014.“

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung eines Hausverwaltervertrages.

Die Parteien waren ursprünglich zu je 1/2 Miteigentumsanteil Eigentümer des u. a. mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks … Straße … /Ecke … Straße, … Berlin. Sie schlossen mit der … mbH am 05./09.08.2010 einen entgeltlichen Hausverwaltervertrag (Anlage K2; Bl. 20 ff. d. A.).

Der Beklagte veräußerte seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an die … … GmbH. Diese wurde am 19.12.2013 zu 1/2 Miteigentumsanteil als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Der Kläger verlangte vom Beklagten, einer Kündigung des Hausverwaltervertrages zuzustimmen.

Mit Schreiben vom 11.11.2013 an den Kläger erklärte der Beklagte, seinen Anteil an dem Grundstück veräußert zu haben und eine Kündigung des Hausverwaltervertrages abzulehnen, da er nicht mehr zuständig sei. Der Kläger möge sich diesbezüglich an Herrn … wenden, den Vertretungsberechtigten der … GmbH.

Der Kläger meint, dass es zur ordentlichen Kündigung des Hausverwaltervertrages keinerlei Begründung bedürfe und dass nach dem Übergang des Miteigentumsanteils an die … … GmbH der Beklagte zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet sei, da er nach der Übertragung seines Anteils kein Interesse mehr an der Vertragsbindung habe.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er meint, dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Hausverwaltervertrages zu. Die Hausverwaltung erbringe eine gute und preiswerte Leistung, und der Kläger lege kein Konzept vor, wie die Hausverwaltung nach einer Kündigung zu erfolgen habe. Er trete überhaupt erst seit der Veräußerung des Anteils mit uns[…]


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