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Erstattungsfähige Anwaltskosten für Aufforderungsschreiben

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AG Bremervörde – Az.: 5 C 250/16 – Urteil vom 24.03.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 270,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2016 sowie 6,00 € Mahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Erstattungsfähigkeit für ein Aufforderungsschreiben durch einen Rechtsanwalt (Symbolfoto: Von Jirapong Manustrong/Shutterstock.com)

Die Klägerin, eine aus Ärzten bestehende GbR, wurde von dem die Beklagte behandelnden Arzt im Namen der Beklagten mit histologischen Untersuchungen beauftragt. Die PVS erstellte für die Klägerin die Rechnungen vom 15.03.2016 über 212,51 € und 108,02 € und sandte sie der Beklagten, die einen Ausgleich der Rechnungen nicht vornahm. Nach jeweils zweimaliger Mahnung wurden die Prozessbevollmächtigten der Klägerin über die PVS mit der Beitreibung der Forderungen beauftragt. Vor Zustellung des Mahnbescheides am 5.8.2016 zahlte die Beklagte 50 € am 2.8.2016.

Die Klägerin hat in dieser Höhe die Klage für erledigt erklärt und für den Fall, dass eine einseitige Erledigungserklärung unzulässig sei, darum gebeten, die einseitige Erledigungserklärung als anteilige Rücknahme der Klage auszulegen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 270,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2016 zuzüglich 20,00 € Mahnkosten sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 37,49 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von den außergerichtlichen Anwaltskosten freizustellen.

Die Beklagte hat sich nicht eingelassen.
Entscheidungsgründe
Soweit das Vorbringen der Klägerin den gestellten Klageantrag rechtfertigte, konnte der Klage stattgegeben werden. Soweit das Vorbringen der Klägerin den gestellten Antrag nicht rechtfertigte, war die […]


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