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Schaden bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs – Voraussetzungen

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LG Siegen – Az.: 5 O 232/15 – Urteil vom 08.05.2017

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Schäden (zB aus Schadensersatz) aus und anlässlich des Brandschadens am xxxx (LKW mit dem Kennzeichen xxxx) im Objekt xxxxx, zu befriedigen, und zwar soweit ein Anspruchsübergang erfolgte gegenüber der Klägerin ansonsten gegenüber dem geschädigten Versicherungsnehmer Ludger Hombach.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 3.880,47 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, höchstens jedoch 5 Prozentpunkte. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer 1 des Tenors vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 350.000,00 und hinsichtlich Ziffer 2 und 3 des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Klägerin und Beklagte sind beide Versicherungsunternehmen die um Feststellung eines Schadensersatzanspruchs aus übergegangenem Recht aufgrund eines Brandereignisses streiten.

Die Klägerin ist der Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherer der Firma y. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der Firma G GmbH, der der Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen XXXXX gehört.

Am XXXXX wurde der LKW der Firma G GmbH zum Austausch der Hinterreifen und TÜV-Untersuchung zur Firma y gebracht. Die Hinterreifen wurden am XXXXX ausgetauscht. Die TÜV-Untersuchung war für den nächsten Tag geplant. Der Lastwagen wurde hierzu in der Reparaturwerkstatt der Firma y nach dem Austausch der Reifen für die Nacht belassen.

In der Nacht vom XXXXX auf den XXXXX entstand ein Brand an dem streitgegenständlichen LKW. Aufgrund der Rußentwicklung kam es bei der Firma y einem Sachschaden von wenigstens EUR 257.199,04 und einem Betriebsunterbrechungsschaden in Höhe von wenigstens EUR 38.000,00. Eine genaue Bezifferung der Schäden war der Klägerin bislang nicht möglich.

Die Klägerin behauptet, es bestehe zwischen ihr und dem Zeugen y ein Versicherungsverhältnis und sie sei in die Regulierung eingetreten. Es habe ein Primärdefekt in dem System der elektrischen Anlage des Lastkraftwagens vorgelegen. Am XXXXX seien keine Arbeiten an der elektrischen Anlage vorgenommen worden.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass § 7 Abs. 1 StVG nach der Entscheidung des BGH vom XXXXX – VI Z[…]


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