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Verkehrsunfall: Wiederbeschaffungswertsersatz bei Weiternutzung von mind. 6 Monaten

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BGH
Az: VI ZR 192/05
Urteil vom 23.05.2006

Leitsatz:
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 21. April 2006 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 59 des Landgerichts Berlin vom 25. August 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall am 2. Mai 2003, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat.

Der Kläger benutzte nach dem Unfall den zwar beschädigten, aber funktionsfähigen und verkehrssicheren PKW weiter, ohne ihn zu reparieren. Die erforderlichen Reparaturkosten schätzte der von ihm beauftragte Sachverständige auf 3.216,35 ¤ ohne Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 5.900 ¤ brutto. Die Beklagte ermittelte einen Restwert von 3.460 ¤ für das beschädigte Fahrzeug. Sie zahlte an den Kläger den Differenzbetrag zwischen einem Nettowiederbeschaffungswert von 5.086,21 ¤ und dem Restwert von 3.460 ¤ zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 15 ¤. Der Kläger begehrt unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten die weitere Zahlung von 1.606,21 ¤ nebst Zinsen.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass der Geschädigte nicht Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigenden Reparaturkosten verlangen könne, wenn er den Schaden tatsächlich nicht repariere. Zwar sei es alle[…]


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