Schlusserbeinsetzung in Stein gemeißelt? – Grenzen der Testierfreiheit
Wenn es um die letzte Willenserklärung eines Menschen geht, steht das Testament im Mittelpunkt des Erbrechts. Hierbei ist die Testamentsauslegung ein grundlegender Prozess, um den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Wechselbezüglichkeit in gemeinschaftlichen Testamenten, die eine gegenseitige Bindung der Eheleute an ihre Verfügungen begründet. Die Kernfrage dreht sich oft um die Schlusserbeneinsetzung, also um die Bestimmung der Erben nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten.
Hierbei spielen nicht nur die Worte des Testaments eine Rolle, sondern auch die Lebensumstände, Motive und das Verhalten der Eheleute zueinander. Die rechtlichen Herausforderungen liegen in der Interpretation der wechselbezüglichen Verfügungen und deren Unabänderlichkeit nach dem Tod eines Ehegatten. Dies bedingt eine genaue Betrachtung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Paragraphen 2267 und 2270 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die eine wesentliche Rolle bei der Auslegung spielen. In dieser komplexen Materie sind die rechtlichen Entscheidungen von hoher Tragweite für die Erbfolge und die Rechte der Nachkommen.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 196/14 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments bleibt auch nach dem Tod eines Ehepartners bestehen, insbesondere wenn das Testament eine Wechselbezüglichkeit der Verfügungen enthält. Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte nicht frei über den Nachlass verfügen kann, wenn er im Testament gemeinsam mit dem verstorbenen Ehepartner die Kinder als Schlusserben eingesetzt hat.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Beschwerde zurückgewiesen: Das Gericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen die Erteilung eines Erbscheins an den Beteiligten zu 1) abgelehnt.
Wechselbezüglichkeit: Die gegenseitige Einsetzung als Alleinerben im gemeinschaftlichen Testament der verstorbenen Ehegatten begründet eine Wechselbezüglichkeit der Verfügungen.
Schlusserbeneinsetzung: Die Kinder wurden im gemeinschaftlichen Testament als Schlusserben eingesetzt, was auch nach dem Tod eines Ehepartners bindend bleibt.[…]