Zusammenfassung: Welche Anforderungen sind an eine Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz zu stellen? Ist eine Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn diese lediglich mit einem Namenskürzel unterzeichnet wurde? Ist dies auch dann der Fall, wenn sich der gleiche Schriftzug auf dem Personalausweis des Rechtsanwaltes befindet? Lesen Sie zu den Anforderungen an eine Unterschrift den anliegenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm.
Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 11 Sa 1188/15
Beschluss vom 02.05.2016
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 18.06.2015 – 2 Ca 122/14 – wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin war seit 1993 bei dem beklagten Land beschäftigt. Unter dem 06.01.2014 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis aus krankheitsbedingten Gründen zum 30.06.2014. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 18.06.2015 als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 13.07.2015 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 12.08.2015 durch Rechtsanwalt H X C Berufung eingelegt. Die Berufung ist am 14.09.2015 begründet worden. Berufung und Berufungsbegründung sind jeweils per Telefax übermittelt worden. Die Berufungsschrift und die zweifach übermittelte Berufungsbegründung sind jeweils mit der Buchstabenfolge „H. X. C.“ unterzeichnet (Bl. 380 GA, Bl. 387/388 u. 389/390 GA). Nachdem die Regierungsbeschäftigte des LAG am 14.09.2015 telefonisch wegen der beiden am 14.09.2015 per Telefax eingegangenen Berufungsbegründungen nachgefragt hatte, ist die Berufungsbegründung am 23.09.2015 im Original bei dem LAG eingegangen (Bl. 392, 393 GA). Auch dort findet sich die Unterzeichnung „H. X. C.“.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 12.02.2016 ist der Prozessvertreter der Klägerin darauf hingewiesen worden, dass Bedenken bestehen, ob die Berufung zureichend begründet worden ist und ob die Berufungsbegründung in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise unterschrieben worden ist (Bl. 4[…]