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Amtshaftung eines Staatsanwalts

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OLG München
Az: 1 W 1548/09
Beschluss vom 28.06.2010

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 02.04.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe
I.
Das Amtsgericht Erding erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft Landshut am 19.12.2003 gegen die Antragstellerin einen Haftbefehl. Die Staatsanwaltschaft legte ihr zur Last, mit den anderweitig Verfolgten …….. vereinbart zu haben, den österreichischen Rechtsanwalt ….. zu töten. Aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses und in Absprache mit der Antragstellerin habe …… am 27./28.11.2003 einen verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes mit der Tötung beauftragt. Die Antragstellerin wurde aufgrund dieses Haftbefehls am 23.12.2003 in Italien festgenommen. Am 27.12.2003 stimmte das zuständige italienische Gericht der vorläufigen Inhaftierung der Antragstellerin nicht zu und ordnete ihre unverzügliche Freilassung an.
Am 18.03.2004 legte der mit der Verteidigung der Antragstellerin beauftragte Rechtsanwalt gegen den Haftbefehl Haftbeschwerde ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Haftbefehl aufrecht zu erhalten. Mit Beschluss vom 26.05.2004 hob das Landgericht Landshut den Haftbefehl auf.
Mit Verfügung vom 11.05.2005 stellte der zuständige Staatsanwalt das Verfahren nach § 170 Abs. 2 ZPO ein. Das Landgericht Landshut ordnete durch Urteil vom 07.12.2005 (Az.: Ks 6 Js 30372/03 LG Landshut) für die anderweitig Verfolgte …………..die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 18.12.2008 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage mit der festgestellt werden sollte, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin jeglichen nicht durch das StrEG erfassten Schaden zu ersetzen und ihr insbesondere Schmerzensgeld zu bezahlen. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass der Haftbefehl nicht vertretbar gewesen sei, da aus den Telefonaten zwischen der Antragstellerin und der anderweitig Verfolgten ….. nur von einem Termin zu einer Schulbesichtigung die Rede gewesen sei, die aber erst in der Zeit nach dem 05.12. h[…]


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