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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall im öffentlichen Personennahverkehr

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Substantiierungslast des Geschädigten
OLG Braunschweig – Az.: 7 U 23/16 – Beschluss vom 10.05.2017

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 2015 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Berufungsstreitwert: 33.332,50 €.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung der weiteren Ersatzpflicht wegen eines behaupteten Unfalls im öffentlichen Personenverkehr am 09.10.2014. Wegen des Sach- und Streitstandes im Rechtsstreit erster Instanz wird Bezug auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils genommen (S. 2 – 4, Bl. 60 – 62 d. A.).

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Dezember 2015 (Bl. 59 ff. d. A.) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keine Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, materiellem Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht aus §§ 1, 6 HPflG, 280, 631 BGB oder 823 Abs. 1, 831, 249, 253 BGB. Dabei könne dahinstehen, ob die die Haftungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 HPflG dargetan seien; Zweifel ergäben sich daraus, dass die Klägerin weder die Straßenbahnlinie noch die Uhrzeit des behaupteten Unfalls vortragen könne. Präzise Angaben seien insoweit aber erforderlich, weil es sich bei der Haltestelle „H.“ um einen vielbefahrenen Knotenpunkt handele, den viele Linien passierten, und im Übrigen allgemein bekannt sei, dass es im fraglichen Zeitraum zu Behinderungen wegen einer Baustelle kam, was gewöhnlich zu die Zuordnung zum planmäßigen Verkehr erschwerenden Verspätungen führe. Selbst wenn die Beklagte eingrenzen könne, welche Fahrzeuge sie im maßgeblichen Zeitraum auf der betroffenen Strecke eingesetzt habe, stehe damit noch nicht der betroffene Anhänger fest; der Zeuge Wiegand habe ihn anlässlich eines Ortstermins der Parteien nicht identifizieren können. Die Klägerin lasse vielmehr selbst offen, ob die eingereichten Lichtbilder den betroffenen Anhänger oder nur ein ähnliches Modell zeigten.

Selbst wenn man aber ihr Vorbringen unterstelle, habe der Geschädigte den Unfall selbst verschuldet, wonach die Gefährdungshaftung der Beklagten gem. § 4 HPflG, 254 BGB zurücktrete. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung seien die Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Fahrgastes davon geprägt, da[…]


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