Sturmschaden durch Ast: Mieter scheitert mit Schadensersatzklage gegen Vermieter
Das Landgericht Fulda hat in seinem Urteil vom 10.02.2015 entschieden, dass kein Schadensersatzanspruch für den Kläger besteht, da die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat. Die Beklagte hatte den Baumbestand, von dem ein Ast auf das Fahrzeug des Klägers fiel, ordnungsgemäß kontrolliert. Die Schadensentstehung durch den herabstürzenden Ast wurde als unvermeidbar angesehen und die Klage somit abgewiesen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Schadensersatzklage abgewiesen: Kein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz für die Beschädigung seines Fahrzeugs.
Verkehrssicherungspflicht: Die Beklagte hatte die Verpflichtung, die Bäume auf ihrem Grundstück regelmäßig zu kontrollieren.
Regelmäßige Kontrollen: Die Bäume wurden zweimal jährlich von qualifiziertem Personal kontrolliert.
Keine Auffälligkeiten festgestellt: Bei den Kontrollen wurden keine Anzeichen für Gefahren durch den später betroffenen Baum festgestellt.
Unvorhersehbarkeit des Ereignisses: Der Astbruch wurde als schicksalhaft und durch den Sturm bedingt angesehen.
Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung: Die Beklagte hat die notwendigen Kontrollen durchgeführt und keine Hinweise auf eine Gefahr übersehen.
Kein Anspruch aus anderen Rechtsgrundlagen: Auch aus anderen möglichen Anspruchsgrundlagen ergibt sich kein Schadensersatzanspruch für den Kläger.
Kosten des Rechtsstreits: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
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(Symbolfoto: Carlos Amarillo /Shutterstock.com)In Deutschland ist die Haftung für Fahrzeugbeschädigungen durch herabstürzend[…]