KG – Az.: 3 Ws 176/22 – 121 AR 134/22 – Beschluss vom 11.07.2022
In dem Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts am 11. Juli 2022 beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 21. März 2022 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Dem Beschwerdeführer wird mit vom Landgericht zugelassener Anklage vorgeworfen, am 16. November 2020 gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten und bereits abgeurteilten D. ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des C. begangen zu haben. Die beiden Täter sollen dem Geschädigten nächtens aufgelauert und ihm, einem gemeinsamen Tatplan folgend, Messerstiche in ein Bein und das Gesäß versetzt haben. Auch sollen sie ihn mit einer Eisenstange vielfach geschlagen haben. Durch die Tat soll die Fermoralaterie des Geschädigten perforiert worden sein, und er soll einen Armbruch erlitten haben. Durch weitere offene Verletzungen (z. B. Durchspießung einer Kniekehlenschlagader und Verletzung einer Schienbein- und einer Wadenbeinschlagader) soll er so viel Blut verloren haben, dass akute Lebensgefahr bestand. Der Geschädigte soll nur überlebt haben, weil eine Notoperation durchgeführt werden konnte.
Gegen den Angeklagten ist auf der Grundlage der Anklage am 22. November 2021 wegen Verdunkelungsgefahr Haftbefehl erlassen worden. Der Haftbefehl ist am 2. Dezember 2021 vollstreckt worden. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 hat das Landgericht den Haftbefehl aufgehoben, weil es den Angeklagten nicht mehr für dringend tatverdächtig gehalten hat. Am 21. März 2022 hat die Strafkammer wiederum auf Flucht- und Verdunkelungsgefahr gründenden Haftbefehl erlassen. Der Angeklagte ist am 1. April 2022 festgenommen worden und befindet sich seither wieder in Untersuchungshaft. Eine noch am selben Tag gegen den Haftbefehl eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 2. Mai 2022 verworfen.
Mit Verteidigerschriftsatz vom 13. Juni 2022 legt der Angeklagte wiederum Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 21. März 2022 ein. Die Strafkammer hat der gegen den Haftbefehl gerichteten Beschwerde des Angeklagten nicht abgeholfen. Auf Nachfrage der Vorsitzenden hat der Kammervorsitzende bekundet, am 5. September 2022 mit der Hauptverhandlung beginnen zu wollen. In den folgenden neun Tagen können vier Fortsetzungstermine folgen.
Die erneute Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
I. Der Angeklagte ist der […]