OLG Oldenburg – Az.: 12 W 53/17 – Beschluss vom 11.05.2017
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 07.03.2017 geändert:
Der am 14.04.1912 in H… geborene H… A… C… wird für tot erklärt.
Der Zeitpunkt des Todes wird festgesetzt auf den 31.12.1984.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Nachlass des Verstorbenen auferlegt.
Der Wert des Verfahrens wird festgesetzt auf 5.000,- €.
Dieser Beschluss ist öffentlich bekannt zu geben.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Todeserklärung seines am 14.04.1912 geborenen Vaters. Dieser war mit der Mutter des Antragstellers verheiratet. Der Antragsteller hat geltend gemacht, dass sein Vater die Familie zu einem ihm – dem Antragsteller – nicht bekannten Zeitpunkt verlassen habe. Eigene Erinnerungen an seinen Vater habe er nicht. Sowohl seine im Juni 2002 verstorbene Mutter, als auch seine beiden älteren – ebenfalls verstorbenen – Schwestern hätten zu Lebzeiten niemals etwas über das Schicksal und den Verbleib seines Vaters berichtet.
Das Amtsgericht Oldenburg hatte mit Beschluss vom 18.11.2015 erstmals den am 30.03.2015 gestellten Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die Voraussetzungen, wonach die für tot zu erklärende Person verschollen sein müsse, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte der Senat mit Beschluss vom 17.03.2016 (Az. 12 W 283/15) die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und dieses ersucht, das Verfahren fortzuführen. Zur Begründung hatte der Senat ausgeführt, dass die Voraussetzungen an die Verschollenheit seines Vaters gemäß § 1 Abs. 1 VerschG von dem Antragsteller glaubhaft gemacht worden seien. Zwar sei es zutreffend, dass vorliegend nicht zu erwarten gewesen sei, dass der Antragsteller Nachrichten von seinem Vater erhielte. Ernsthafte Zweifel am Fortleben einer Person könnten aber auch dann begründet sein, wenn keine derartigen Nachrichten von ihm zu erwarten seien. Dieses sei hier in Anbetracht des Alters des Vermissten der Fall, der zum Zeitpunkt der damaligen Beschlussfassung fast 104 Jahre alt gewesen wäre. Hinzu trete, dass sich auch bei den Standesämtern in Hamburg, wo der Vermisste geboren wurde, keinerlei Hinweise auf den Verbleib des Vaters finden würden.
Hierauf hat das Amtsgericht Oldenburg das Aufgebotsverfahren durchgeführt. Neben der öffentlichen Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist das Aufgebot in lokalen Tageszeitungen in Hamburg, Berlin, Ratzeburg und in Br[…]