Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsschutzversicherung – Anfechtungs- und Rücktrittserklärung – private Krankenversicherung

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

AG Bernau – Az.: 10 C 239/15 – Urteil vom 04.11.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.171,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.04.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Streitwert wird auf 1.171,67 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung für außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit für die Abwehr einer Anfechtungs- und Rücktrittserklärung seiner privaten Krankenversicherung.

Er ist bei der Alten Leipziger Versicherung AG seit dem 01.02.2011 rechtsschutzversichert. Es wird insoweit auf den Versicherungsvertrag vom 14.01.2011 und auf die Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung (ARB) verwiesen (Bl. 8 ff d. A.) Die Beklagte ist deren Schadensabwicklungsunternehmen.

Zwischen dem Kläger und der Universa Krankenversicherung a. G. (folgend: Universa) besteht seit dem 01.01.2011 ein privater Krankenversicherungvertrag. Mitversichert ist die Ehefrau des Klägers. Dem Vertrag vorausgegangen ist der Antrag des Klägers und seiner Ehefrau vom 27.10.2010, in welchem Gesundheitsfragen beantwortet wurden.

Mit Schreiben vom 23.01.2014 erklärte die Universa wegen arglistiger Täuschung gemäß § 22 VVG die Anfechtung und hilfsweise wegen Verletzung der in §§ 19 ff WG geregelten Anzeigepflicht den Rücktritt von dem Vertrag. Sie behauptet, die Ehefrau des Klägers habe diverse Fragen zur Gesundheit falsch beantwortet. Es wird auf das genannte Schreiben, Anlage K 2 (Bl. 35 f d. A.) verwiesen.

Die von dem Kläger zunächst beauftragte Kanzlei trat der Anfechtung und dem Rücktritt mit Schreiben vom 10.04.2014 entgegen. Die Universa hielt an ihrer Auffassung fest. Der Kläger beauftragte sodann die damalige Sozietät seines jetzigen Prozessbevollmächtigten, die die Anfechtungs- und Rücktrittserklärung zurückwies und die Behauptung einer Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen bestritt. Es wird auf die Schreiben vom 11.08. und 02.10.2014 (Bl. 39, 40 ff d. A.) verwiesen. Für ihre Tätigkeit berechnete die Sozietät gemäß Kostennote vom 02.10.2014 (Bl. 43 d. A.) eine Geschäftsgebühr, zzgl. Nebenforderungen, von 1.171,67 €, die Gegenstand der Klag[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv