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Gebrauchtwagenkauf –  Sachmängelhaftung – Vernichtung alter Kfz-Teile

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 79/18 – Beschluss vom 27.03.2018

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 8. Dezember 2017 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 25. April 2018 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird angeraten.

3. Die Berufungserwiderungsfrist wird vor diesem Hintergrund bis zum 11. Mai 2018 erstreckt.
Gründe
I.

Der Kläger verfolgt Ansprüche im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs.

Mit Vertrag vom 22. März 2013 erwarb der Kläger bei der gewerblich mit Fahrzeugen handelnden Beklagten einen VW Passat zu einem Kaufpreis von 12.500,- €. Vor der Übergabe des Fahrzeugs sollten TÜV und AU neu erteilt werden. Bei der TÜV-Untersuchung wurde festgestellt, dass die auf dem Fahrzeug befindlichen Leichtmetallfelgen nicht genehmigt werden konnten. Daher vereinbarten die Parteien auf der Übergabebescheinigung zum Fahrzeug, dass entweder die ABE der Alufelgen nachgereicht oder ein Satz Alufelgen mit Sommerreifen kostenlos nachgeliefert werden sollten. Anschließend beschaffte der Kläger Leichtmetallfelgen inklusive Reifen für einen Rechnungsbetrag von 803,51 € an. Die Beklagte erstattet daraufhin mit Gutschrift vom 21. März 2013 (Anlage B1; Blatt 42 GA) einen Betrag von 250,- € in bar. Zudem kam es zu Diskussionen wegen eines Unfallschadens des Fahrzeugs. Die Beklagte erbrachte in diesem Zusammenhang Lackierarbeiten und der Kläger zahlte hierfür einen Betrag von 100,- €.

Im April 2013 kontaktierte der Kläger die Beklagte wegen eines Leistungsverlusts des Fahrzeugs, woraufhin die Beklagte empfahl, eine wohnortnahe Garantie-Werkstatt aufzusuchen. Nach einer dort durchgeführten Überprüfung ließ der Kläger das Fahrzeug reparieren, wobei die Düsenpumpe sowie ein Turbolader ausgetauscht wurden. Unter Inanspruchnahme der vom Kläger abgeschlossenen Garantieversicherung verblieb zu dessen Lasten der Selbstbehalt in Höhe von 521,30 €. Mit Schreiben vom 24. April 2013 erhob der Kläger Ansprüche auf Erstattung des Selbstbehalts, der Kosten für die Alufelgen sowie der Arbeiten am Lack und konfrontierte die Bekla[…]


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