Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 176/19 – Urteil vom 12.05.2021
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – Einzelrichter – vom 11.11.2019, Az. 11 O 209/18, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das vorgenannte Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien sind Gesellschafter der „Baugemeinschaft …strasse“, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit dem Zweck gegründet wurde, ein in P… unter der Anschrift …straße … gelegenes Grundstück zu erwerben, dieses mit Wohngebäuden zu bebauen, hieran Wohnungseigentum zu begründen und dieses den Gesellschaftern zu übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftszwecks und der Verfassung der Gesellschaft wird auf den am 14.11.2011 notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag (Anlage K1, Anlagenband) Bezug genommen.
Die Gesellschaft ließ auf dem Grundstück mehrere Gebäude errichten. Für das Gewerk Estrich beauftragte sie dabei Herrn J… M…, handelnd unter der Firma M… M… Bodentechnik. Dem Vertrag lag ein Vergabeleistungsverzeichnis vom 28.03.2013 zu Grunde, in welchem es unter anderem heißt: „Die Estrichbeläge sind schallbrückenfrei auszuführen. Der Auftragnehmer haftet für ein… Trittschallschutzmaß gem. Beiblatt 2 zur DIN 4109 Beiblatt 2 von mindestens 55 dB.“
Nach Errichtung der Gebäude ist das Grundstück wohnungseigentumsrechtlich geteilt und Wohnungseigentum der Gesellschafter begründet worden. Der Kläger erhielt die als WE 12 bezeichnete Wohnung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, welche die Bezeichnung „WEG Am P… L…“ führt, ist abgesehen von dem in zweiter Instanz Streitverkündeten, der Wohnungseigentümer aber nicht Gesellschafter ist, personenidentisch mit der Baugemeinschaft …strasse GbR. Die Gesellschaft besteht fort. Sie hielt am 16.04.2018 eine Gesellschafterversammlung ab, in deren Protokoll (Anlage C1, Blatt 151 der Akte) es unter anderem heißt:
„Die Anwesenden beschließen: ‚Vor dem Hintergrund der Problematik im GbR Vertrag beschließt die Gemeinschaft die Übertragung und Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten der Gesellschaft aus den bestehenden Verträgen und aus Gewährleistungsbürgschaften hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums auf die Gemeinscha[…]