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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anwaltlicher Zeugenbeistand – Anwaltsgebühren

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AG Betzdorf, Az.: 2090 Js 45734/09.2 Ds, Beschluss vom 02.11.2011

In dem Strafverfahren

1. wird die Erinnerung des Rechtsanwalts … vom 18. August 2011 als unbegründet verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf den Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers …, vom 09. September 2011 Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Die Ablehnung des Kostenfestsetzungsantrages vom 01. Juli 2011 durch den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Betzdorf erfolgte vielmehr zu Recht.

Symbolfoto: Kzenon/Bigstock

In jüngerer Zeit überwiegt bei den Oberlandesgerichten die Auffassung, dass einem Rechtsanwalt, der als Zeugenbeistand gemäß § 68 b StPO für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wurde, grundsätzlich nur eine Gebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 W RVG zusteht

(vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.07.2011, Az. Ws 163/10, OLG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2010, 2 Ws 34/10, LS; OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2009, 2 Ws 159/09, Ls, mit der sich der 2. Senat der Meinung der übrigen 4. Strafsenate des OLG Hamm anschließt, Rn 7ff; KG Berlin, Beschluss vom 07.05.2009, 1 Ws 47/09, Rn. 3; Thüring.OLG, Beschluss vom 09.02.2009, 1 Ws 370/08, LS, Rn.14 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2009, III-3 Ws 451/08, LS, Rn. 14 ff. mit weit. Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur (Rn. 13).

Die Verweisung in der Vorbemerkung 4 Abs. 1 zu Teil 4 RVG, wonach die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden sind, erkläre zwar in Ermangelung einer Differenzierung grundsätzlich die gesamten Vorschriften des Teils 4 VV RVG für entsprechend anwendbar (vgl. nur OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 11 zit. nach juris). Eröffne die Vorbemerkung 4 Abs. 1 demnach den Zugriff auf sämtliche Gebührentatbestände aus Teil 4, so gebiete jedoch und die aus ihm abzuleitende Grundregel jeder Analogiebildung die entsprechende Anwendung derjenigen Vorschrift, die eine der Beistandsleistung gemäß § 68 b StPO am ehesten vergleichbare Tätigkeit erfasse. Das […]


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