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Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden – Ersatzbeschaffung

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LG Flensburg – Az.: 1 S 61/16 – Urteil vom 18.05.2017

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 14.07.2016, 27 C 288/15, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 14.07.2016, 27 C 288/15, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.194,96 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über den Umfang des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte unstreitig zu 100 % haftet.

Hinsichtlich des Tatbestands und des Inhalts der erstinstanzlichen Entscheidung wird zunächst Bezug genommen auf das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 14.07.2016, 27 C 288/15 (Blatt 69 ff. der Akte), mit dem der Klage auf Zahlung von 4.294,96 € in Höhe von 1.194,96 € stattgegeben worden ist. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, ist keine Berufung eingelegt worden.

Das Amtsgericht hat dem Kläger restlichen Schadensersatz in Höhe von 1.194,96 € zugesprochen, da von den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Kosten für die Beschaffung des Ersatzfahrzeugs in Höhe von 23.800,00 € abzüglich des Restwerts des verunfallten Fahrzeugs in Höhe von 6.800,00 €, mithin 17.000,00 €, lediglich 15.805,04 € reguliert wurden. Im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 01.03.2005, VI ZR 91/04, juris, Anlage K3, Blatt 29 ff. der Akte) hält das Amtsgericht die tatsächlich angefallenen Kosten einer erfolgten Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes für ersatzfähig, unabhängig davon, ob im aufgewendeten Preis für das konkrete Ersatzfahrzeug Umsatzsteuer, Differenzsteuer oder gar keine Steuer enthalten sei. Ein Fall des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB sei gerade nicht gegeben, da der Kläger nicht fiktiv abrechne. Ihm entstehe auch kein wirtschaftlicher Vorteil, zumal er den im Gutachten ausgewiesenen Bruttowiederbeschaffungswert nicht einmal voll ausgereizt habe. Das angeschaffte Ersatzfahrzeug stelle trotz der Abweichungen hinsichtlich Alter und Kilometerstand eine konkrete Ersatzbeschaffung im Sinne von § 249 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.

Der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 09.01.2013, 7 U 109/12) widerspreche diese Einschätzung nicht, da in jenem Fall eine fiktive Schadensabrechnung gewählt worden sei, während der Kläger vorliegend ausdrücklich den ihm konkret entstandenen Schaden […]


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