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Beachtet eine Werkstatt bei der Vornahme einer Reparatur (im streitgegenständlichen Fall – Generalüberholung eines Motors) die über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Wartungsvorschriften eines Motor-/Fahrzeugherstellers nicht, so haftet diese für hieraus entstehenden Schäden (vgl. BGH, Urteil vom23.07.2009, Az.: VII ZR 164/08). Hinsichtlich der Haftung der Werkstatt spielt es auch keine Rolle, ob dieser die Wartungsvorschriften des Motor-/Fahrzeugherstellers zugänglich waren oder nicht. Dieses Risiko liegt in der Sphäre der Werkstatt.[…]