Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Bremen – Az.: 1 W 11/18 – Beschluss vom 29.05.2018

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Bremen vom 06.10.2017 – Az. 4 O 989/17 – wird auf Kosten des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Beklagte wendet sich gegen die Kostengrundentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Bremen vom 06.10.2017.

Der Kläger nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des C. B., gestorben am …08.1994, auf Freigabe von zum Nachlass zählender Grundstücke in Anspruch. Zum Nachlass des Erblassers C. B. zählte ein landwirtschaftlicher Besitz in X, der als Hof im Sinne der Höfeordnung qualifiziert ist. In der Abteilung II Nr. 6 des Grundbuchs der entsprechenden Grundstücke ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung vermerkt. Hoferbin war zunächst die Tochter des Erblassers, Frau H. Diese wurde nach ihrem Tod von mehreren Personen, u.a. dem Kläger beerbt; der Kläger allein wurde aber Hoferbe und ist als Eigentümer im Grundbuch der streitbefangenen Grundstücke eingetragen. Mit Schreiben vom 02.05.2017, ergänzt mit Schreiben vom 10.05.2017, forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 17.05.2017 zur Freigabe einiger zum Hof zählender Grundstücke aus der Nachlasshaftung auf, weil er, der Kläger, diese Grundstücke veräußern wolle. Vorsorglich erklärte er, den Beklagten von etwaigen Ansprüchen der Miterben freistellen zu wollen. Der Beklagte reagierte hierauf nicht. Mit Klageschrift vom 11.07.2017 verfolgte der Kläger sein Begehren im Klagewege. Das Landgericht ordnete mit Verfügung vom 12.07.2017 das schriftliche Vorverfahren an und bestimmte die weitere Frist zur Klageerwiderung auf drei Wochen. Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 25.07.2017 zugestellt. Erst am 11.08.2017 ging der Schriftsatz des Beklagten vom 08.08.2017 ein, mit dem der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft anzeigte und sich ein Anerkenntnis vorbehielt. Die Klageerwiderungsfrist ließ der Beklagte ohne weitere Erklärungen im Prozess verstreichen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.09.2017 erkannte der Beklagte den Anspruch unter Protest gegen die Kostenlast an.

Mit Anerkenntnisurteil vom 06.10.2017 – Az. 4 O 989/17 – verurteilte das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Freigabe der im einzelnen bezeichneten streitgegenständlichen Grundstücke und zu deren Entlassung aus der Haft des in Abteilung II Nr. 6 des[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv