Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 4 Sa 29/17 – Urteil vom 14.03.2018
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.11.2016, Az. 8 Ca 2332/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Die am … 1964 geborene Klägerin war seit dem 15.02.2009 in einem von dem Beklagten betriebenen Lebensmittelmarkt als Verkäuferin beschäftigt, wobei sie jedoch überwiegend als Kassiererin eingesetzt wurde. Der Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.
Unter dem 18.10.2013, 31.01.2014 und 01.04.2014 erhielt die Klägerin vom Beklagten insgesamt drei Schreiben, die jeweils als „Abmahnung“ betitelt waren. Hinsichtlich des Inhalts dieser Schreiben wird auf Blatt 50 – 53 d. A. Bezug genommen.
Am Mittwoch, dem 28.06.2016 hatte die Klägerin Dienst an der Kasse 4. An dem betreffenden Tag kam eine Mitarbeiterin des Beklagten als Kundin an die Kasse der Klägerin, um insgesamt 15 Einkaufsgutscheine einzulösen. Hierbei handelte es sich um solche Gutscheine, die der Beklagte an seine Mitarbeiterinnen als Sonderzahlung ausgibt, und die (auch) gegen andere Gutscheine verschiedenster Firmen (z. B. A., iT.) eingelöst werden können. Nach Behauptung der Klägerin (insoweit auch erstinstanzlich unstreitig) war ihr die betreffende Mitarbeiterin nicht persönlich bekannt. Die Klägerin fragte sodann beim Marktleiter nach, ob sie die Gutscheine einlösen dürfe, was der Marktleiter bejahte.
Das Einlösen von Gutscheinen im Lebensmittelmarkt des Beklagten wird wie folgt vorgenommen:
Zuerst wird die Ware in der Kasse eingegeben;
im Anschluss gibt die Kassiererin den Betrag des Gutscheines ein und drückt die Taste „sonstige Zahlungsmittel“;
Sodann wird die Gutschein-Nummer manuell eingegeben;
der Bezahlvorgang ist abgeschlossen;
die Kassiererinnen sind angewiesen, einen entsprechenden Beleg dem Kunden auszuhändigen und einen Bon-Nachdruck an die Gutscheine zu heften.
Bei den insgesamt 15 von der Mitarbeiterin des Beklagten bei der Klägerin am 28.06.2016 eingelösten Gutscheinen handelte es sich um zehn Gutscheine im Wert von jeweils 25 € und um fünf Gutscheine im Wert von jeweils 50 €. Bei insgesamt acht der 25 €-Gutscheine gab die Klägerin anstelle des korrekten Betrages jeweils ei[…]