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Grundstückskaufvertrag – unwirksame Weiterverkaufsklausel einer Gemeinde

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OLG München – Az.: 21 U 4277/16 – Urteil vom 22.05.2017

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 30.09.2016, Az. 31 O 2072/15, aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.712,50 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.01.2016 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 490,99 € zu bezahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.01.2016. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

6. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in einem Grundstückskaufvertrag mit der Beklagten verpflichtet werden konnte, eine Nachzahlung zu entrichten, wenn das erworbene Grundstück samt Wohnhaus vor Ablauf von acht Jahren ab Bezugsfertigkeit weiterverkauft wird, was hier wegen der Scheidung des Klägers von seiner Ehefrau erfolgt ist.

Der Kläger und seine damalige Ehefrau, die in der Nachbargemeinde … wohnten, erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 28.07.2009, Anlage K 1, von der Beklagten zwei benachbarte Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 857 qm, zu einem qm Preis von 106,75 € (einschließlich Erschließungskosten). Insgesamt betrug der Kaufpreis 91.482,07 €. Dazu wurde in Ziffer XII des notariellen Vertrages festgehalten, dass eine Veräußerung unter Wert nicht vorliegt.

Ziffer VII 5 e des vorgenannten Vertrages enthält zusammengefasst – wie sonst bei einem Einheimischenmodell üblich – die Verpflichtung der Käufer, das Grundstück mit einem Wohnhaus zu bebauen und dieses bis zum Ablauf des 8. Jahres ab Bezugsfertigkeit (Anmeldung beim Meldeamt) selbst zu bewohnen und in dieser Zeit nicht weiter zu veräußern. Sollte der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommen und die bebauten Grundstücke an Dritte veräußern, so kann die Gemeinde den Grundstückseigentümer verpflichten, zusätzlich zum bereits bezahlten Kaufpreis einen Aufschlag von 25,00 €/m² nachzuentrichten. Im Einzelnen wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.

Der Kläger und seine Ehefrau errichteten in der Folgezeit auf den er[…]


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