OLG Hamm – Az.: I-15 W 433/19 – Beschluss vom 21.01.2020
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.
In dem Grundbuch von M Blatt ..32 ist Herr L. H. als Alleineigentümer eingetragen. Aus seiner Ehe mit Frau J. H. sind vier Kinder hervorgegangen, die Beteiligten zu 1) bis 4) dieses Verfahrens.
Mit handschriftlichem Ehegattentestament vom 12.01.2016 setzten die Eheleute L. und J. H. sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Für die vier Kinder setzten sie unter I. ihres gemeinschaftlichen Testaments Vorausvermächtnisse aus, u. a. sollte das Grundstück an der X-Straße in M – der hier betroffene Grundbesitz – für den Fall, dass L. H. als Erster versterben würde, zu gleichen Teilen auf die gemeinsamen Kinder übergehen.
Unter II. ihres handschriftlichen Testaments bestimmten die Eheleute H u. a. das Folgende:
“Sollten wir … in Folge eines einheitlichen Ereignisses versterben oder aber nach dem Tod des Letztversterbenden von uns gilt:
Unsere gemeinsamen leiblichen Abkömmlinge sind Erben zu gleichen Teilen.
…
Sollte die Ehefrau Letztversterbende sein, so erhalten die Abkömmlinge als Vorabvermächtnis ohne Anrechnung auf ihren Erbteil die Vermächtnisse die unter I. aufgeführt sind.
…
Die Abkömmlinge sind nicht befreite Vorerben bzw. Vorvermächtnisnehmer. Sie sind befreit, soweit das Gesetz eine Befreiung zulässt. Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmer sind deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen …”
Herr L. H. verstarb am 21.11.2018. Das vorgenannte Ehegattentestament wurde am 22.01.2019 eröffnet (AG Tecklenburg 26 IV 27/19).
Mit der am 7.02.2019 beim Nachlassgericht eingegangenen notariellen Urkunde vom 6.02.2019 (UR-Nr…7/2019 der Notarin JUDr. G in M) erklärte Frau J. H. die Ausschlagung der Erbschaft.
Auf den Antrag des Beteiligten zu 2) erteilte das Nachlassgericht unter dem 15.04.2019 einen Erbschein, der die Beteiligten zu 1) bis 4) als Miterben zu je ¼ ausweist. Der Erbschein enthält zudem den Hinweis, dass Nacherbfolge angeordnet ist und Nacherben die leiblichen Abkömmlinge der Beteiligten zu 1) bis 4) sind (AG Tecklenburg 26 VI 83/19).
In dem notariellen Vertrag vom 17.05.2019 (UR-Nr…6/2019 der Notarin JUDr. G) haben die Beteiligten zu 1) bis 4) einen “Vertrag über eine Erbauseinandersetzung” geschlossen. Nach der Vorbemerkung, dass sie sich über den weiteren Nachlass schon auseinander gesetzt haben, haben sich die Beteiligten zu 1) bis 4) über die Immobilien, Fondsbeteiligungen und Unternehmen auseinander gesetzt.
Die hier in Rede stehende […]