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Fahrzeugführer&shy:identifizierung mit anthropologischen Identitätsgutachten

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 104/17 – Beschluss vom 25.01.2018

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 18. Oktober 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Bußgeldrichter des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 6. Februar 2017 (Az.: …) mit Urteil vom 18. Oktober 2017 wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 74 km/h mit einer Geldbuße von 1.200,– EUR belegt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überschritt der Betroffene am 4. Oktober 2016 als Fahrer eines PKWs auf der B10 im Bereich H., Höhe K., in Fahrtrichtung L. die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h – nach Abzug einer Toleranz von 6 km/h – um 74 km/h. Das Amtsgericht ist mit Blick auf das Maß der Geschwindigkeitsübertretung von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen.

II.

Die diesen Feststellungen zugrunde gelegte Beweiswürdigung ist nicht frei von durchgreifenden Rechtsfehlern.

1.

Die im angefochtenen Urteil der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Ausführungen erfüllen bereits nicht in vollem Umfang die Anforderungen, die an die Urteilsgründe in Fällen der Identifizierung mittels Sachverständigenbeweis zu stellen sind (s. hierzu: Senat, Beschluss vom 22.01.2018 – 1 OWiG 2 SsBS 92/17):

a) Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil hat der Betroffene, der von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden gewesen war, über seinen Verteidiger bestritten, der auf dem Messbild abgelichtete Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen hat das Amtsgericht aus einer Inaugenscheinnahme der Messbilder, den Ausführungen der Fachärztin für Rechtsmedizin Dr. B. sowie einer fotografischen Aufnahme gewonnen, welche die Sachverständige von dem Betroffenen zu einem früheren Zeitpunkt angefertigt hatte. Nach den Ausführungen der Sachverständigen, denen sich die Bußgeldrichterin angeschlossen hat, war der Betroffene „mit Wahrscheinlichkeit“ der Fahr[…]


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