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Wohngebäudeversicherung – Brandschaden – Neuwertentschädigung

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 16 U 67/05
Urteil vom 06.07.2006

In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04. Oktober 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 146.205,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. April 2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien jetzt nur noch um die Frage, ob die Beklagte aufgrund des Wohngebäudeversicherungsvertrages der Parteien an die Klägerin wegen eines Brandschadensfalls vom 19. August 2002 auch Mietausfall im Umfang von 4.050,00 EUR, wie das Landgericht angenommen hat, zu zahlen verpflichtet ist.

Die Klägerin hat beim Landgericht Neuwertentschädigung für den genannten Brandschadensfall an ihrem Haus in der Straße im Umfang von 215.687,88 EUR nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klägerin durch das angefochtene Urteil 150.255,87 EUR nebst Zinsen zuerkannt, die Klage aber im Übrigen, also im Umfang von 65.432,01 EUR abgewiesen. Der ausgeurteilte Betrag umfasst auch einen Mietausfallschaden im Umfang von 4.050,00 EUR. Die Berufung der Beklagten beschränkt sich auf ihre Verurteilung zur Zahlung dieses Mietausfallschadens, weil das Haus zum Zeitpunkt des Brandschadens unstreitig leer und zum Verkauf gestanden habe. Die Klägerin hat ihre unbeschränkt eingelegte Berufung vor ihrer Begründung zurückgenommen.

Die Parteien vereinbarten aus Anlass des Brandfalles am 21. August 2002 ein förmliches Sachverständigenverfahren, wobei jede Partei einen Sachverständigen benannte. Die beiden Sachverständigen einigten sich auf einen Obmann. Beide Sachverständige legten unter dem 26. September 2002 ein gemeinsames Schadensgutachten vor. In dem Schadengutachten heißt es, der Mietausfall sei gemäß Vertrag längstens für 24 Monate versichert. Da das Gebäude zum Verkauf gestanden habe, sei es jedoch nicht bewoh[…]


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