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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung: Anspruch auf eine Sofortleistung wegen Schwerverletzung

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LG Waldshut-Tiengen, Az.: 1 O 166/15

Urteil vom 11.03.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Kasia Bialasiewicz/Bigstock

Der Kläger begehrt von der Beklagten aus einem Unfallversicherungsvertrag eine Sofortleistung von 5.112,92 Euro.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages eine Unfallversicherung. Zu den Versicherungsbedingungen gehören auch folgende

„Besondere Bedingungen für die Sofortleistung bei Schwerverletzungen in der Unfallversicherung

1.

In Ergänzung zu § 7 AUB 94 erbringt der Versicherer nach einem Unfall gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine Sofortleistung in Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme bei folgenden schweren Verletzungen:

Querschnittslähmung […]

Amputation […]

Schädel-Hirn-Verletzung […]

Schwere Mehrfachverletzung / Polytrauma

– Fraktur an zwei langen Röhrenknochen […] oder

– Gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organgen oder

– Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen:

Fraktur eines langen Röhrenknochens,

Fraktur des Beckens,

Fraktur der Wirbelsäule,

gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs

Verbrennungen […]

Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung […]

2.

a) Das Vorliegen einer schweren Verletzung (Voraussetzung der Leistungspflicht nach 1.) ist durch einen objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht nachzuweisen. Haben Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, findet § 8 AUB 94 entsprechende Anwendung.

b) Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalles. Er erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet. […]“ (Anl. K 5, AS 53; s.a. Anl. B 1, AS 107).

Die für die Sofortleistung vereinbarte Versicherungssumme beträgt 10.000,00 DM, umg[…]


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