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Grundbuch – Löschung eines Insolvenzvermerks

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KG Berlin – Az.: 1 W 39/17 – Beschluss vom 30.05.2017

Der Beschluss des Grundbuchamts vom 1. August 2016 wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Beteiligten zu 2 und 3 an Stelle der Beteiligten zu 1 als Eigentümer zu je ½ im Wohnungsgrundbuch von Zehlendorf Blatt 2… einzutragen und die zu ihren Gunsten in Abt. II lfd. Nr. 10 eingetragene Vormerkung zu löschen.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1 nahm am 12. Mai 2011 zur UR-Nr. 9… /2… des Notars Dr. D… W… in B… das ihr von den Beteiligten zu 2 und 3 zur UR-Nr. 9… /2… des Notars C… B… in B… vom 9. Mai 2011 unterbreitete Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über das im Beschlusseingang bezeichnete Wohnungseigentum an. Am 25. Juli 2011 erklärte eine in dem Vertrag von den Beteiligten hierzu bevollmächtigte Notariatsangestellte zur UR-Nr. 1… /2… des Notars Dr. D… W… in B… die Auflassung des Wohnungseigentums von der Beteiligten zu 1 auf die Beteiligten zu 2 und 3. Am 25. November 2011 wurde zu Gunsten der Beteiligten zu 2 und 3 eine Eigentumsvormerkung in Abt. II lfd. Nr. 10 des Grundbuchs eingetragen.

Am 21. März 2014 bestellte das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1 einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete u.a. an, dass Verfügungen der Beteiligten zu 1 über ihr Vermögen nur noch mit dessen Zustimmung wirksam seien. Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wurde dieser Zustimmungsvorbehalt am 22. Mai 2014 in Abt. II lfd. Nr. 11 im Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2014, das am 10. Juni 2014 bei dem Grundbuchamt einging, ersuchte das Amtsgericht Charlottenburg um Eintragung eines Insolvenzvermerks wegen des am 3. Juni 2014 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beteiligten zu 1.

Mit am 6. Juni 2014 bei dem Grundbuchamt eingegangenem Schriftsatz vom 23. Mai 2014 hat Notar Dr. W… unter Beifügung einer Ausfertigung seiner UR-Nr. 1… /2…, einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheidung sowie einer zustimmenden Erklärung des Hausverwalters die Umschreibung des Wohnungseigentums auf die Beteiligten zu 2 und 3 und die Löschung der Vormerkung beantragt.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 unter Fristsetzung auf das Erfordernis einer Zustimmung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters sowie einer unbedingten Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2 und 3 hingewiesen.

Mit Ersuchen vom 11. Dezember 2014 hat das Insolvenzgericht um Löschung des – noch nicht vollzogenen […]


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