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Rechtsanwälte Kotz GbR

Steuerberater und Mandantenschutzklausel

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Bundesarbeitsgericht
Az.: 3 AZR 59/87
Urteil vom 27.09.1988

In Sachen … hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. September 1983 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München von 19. August 1986 – 4 Sa 298/85 – wird zurückgewiesen.
2. Der Klarer hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Beklagte verlangt von dem Kläger Auskunft, welche ihrer ehemaligen Mandanten dieser nach dem 11. Juli 1983 betreut hat.
Der Kläger trat am 1. September 1972 als Steuerbevollmächtigter in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Nach seinem Arbeitsvertrag erhielt er neben einem Gehalt eine Gewinnbeteiligung. Das Arbeitsverhältnis war bis zum Eintritt der Unkündbarkeit nach 15 Dienstjahren mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres kündbar. Ferner heißt es in §§ 13, 14:
㤠13 Wettbewerbsverbot
a) Es wird vereinbart, dass Herr P nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei von der B betreuten Mandanten mittelbar oder unmittelbar nur mit Zustimmung der Geschäftsführung tätig werden darf. Diese Vereinbarung gilt für 2 Jahre ab Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der B.
b) Für die Dauer des Wettbewerbsverbots zahlt die B Herrn P als Entschädigung die Hälfte der zuletzt nach § 2 a gewährten Bezüge.
c) Im übrigen gelten für das Wettbewerbsverbot die Bestimmungen der §§ 74 bis 75 b HGB.
§ 14 Vertragsstrafe
a) Herr P verpflichtet sich, für den Fall einer Verletzung des Wettbewerbsverbots an die B eine Vertragsstrafe in Höhe der im letzten Jahr vor dem Ausscheiden bezogenen Grundvergütung zu zahlen. Die B behält sich vor, die Zahlung dieser Vertragsstrafe auch ohne den Nachweis eines durch die Vertragsverletzung erlittenen Schadens zu verlangen. Im übrigen gilt § 75 c HGB.
b) Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe entfällt, wenn die durch die Verletzung des Wettbewerbsverbots angefallenen Gebühren DM 500,– (i.W. fünfhundert Deutsche Mark) im Jahr nicht übersteigen.“
Im Jahre 1980 wurde der Kläger Ges[…]


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