OLG Koblenz – Az.: 1 U 297/18 – Urteil vom 18.04.2019
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier – Einzelrichterin – vom 19.02.2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens gesamtschuldnerisch.
Das vorbezeichnete Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien sind Nachbarn und streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Nutzung eines Dienstbarkeitsweges.
Die 96-jährige und in ihrer Gehfähigkeit beeinträchtigte Klägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von …[Z] eingetragenen Grundstückes Blatt 3978, Flur 46, Flurstück 59, …[Y] Straße 45. Die Beklagten sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer des im Grundbuch von …[Z] eingetragenen Hausgrundstückes, Blatt 3978, Flur 46, Flurstück 58, …[Y] Straße 47. Auf dem Grundstück der Beklagten ist in Abteilung II des Grundbuches ein Dienstbarkeitsweg mit folgendem Wortlaut eingetragen:
„Der jeweilige Eigentümer des Grundstückes Flur 46 Nr. 59…ist berechtigt zum Weg Nr. 46 Nr. 78 zu gehen und zu fahren. Der Dienstbarkeitsweg ist nicht versteinert, aber in der Karte eingezeichnet. Eingetragen…am 11.02.1942…“
Diesem Verfahren ist zunächst ein Verfahren vor dem Amtsgericht Hermeskeil vorausgegangen, in dem die hiesigen Beklagten die Löschung der Dienstbarkeit angestrebt haben. Es folgte ein weiteres Verfahren vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier – 4 O 232/13 – und im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz – 4 U 255/14 -. Der Antrag der hiesigen Beklagten gegen die hiesige Klägerin auf Löschung der Dienstbarkeit ist in jenem Verfahren rechtskräftig abgewiesen worden.
Die Beklagten errichteten etwa im Jahr 2014 auf dem Dienstbarkeitsweg, zur …[Y] Straße hin gelegen, ein Holztor mit einer Breite von 3,50 m und daneben ein unverschlossenes Holztörchen für Fußgänger. Seit dem Jahr 2015 hängt am 3,50 m breiten Holztor eine Kette nebst Vorhängeschloss. Die Klägerin wurde per Einschreiben mit Rückschein ein einzelner Schlüssel zugesandt. Das Vorhängeschloss ist bislang noch nicht verschlossen worden.
Im Juni 2016 errichteten die Beklagten auf der Seite des Dienstbarkeitsweges, die zum Grundstück der Klägerin hin gelegen ist, einen Maschendrahtzaun quer zum Anwesen der Klägerin und parallel zum Haus der Beklagten sowie am Grundstücksende bis an dieses heran. Am Übergang des Dienstbarkeitsweges zum Grundstück der Klägerin ragen zudem zwei Metallpfosten im Abstand von ca. 2 m empor.[…]